Prozesstermin bei AK-Klage zum Energiegutschein fixiert

Arbeiterkammer sieht Gleichheitsgrundsatz durch Republik verletzt.
Feldkirch, Wien Der Energiekostengutschein über 150 Euro sorgte vergangenes Jahr für viel Ärger: Nur mit einem eigenen Stromzähler und Liefervertrag war man berechtigt, die Ausgabe und Bearbeitung der Gutscheine war mit vielen Pannen behaftet.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Beschwerde der Arbeiterkammer Vorarlberg (AK) abwies, war absehbar, dass diese sich an die Zivilgerichte wendet. Nun steht der Termin fest: Ab dem 17. August wird sich das Bezirksgericht Feldkirch der Causa der AK widmen. Es ist jedoch zu erwarten, dass schlussendlich doch die Höchstgerichte das letzte Wort haben werden.
VfGH verweist auf Zivilgerichte
Der VfGH hat die Beschwerde wegen Gleichheitswidrigkeit beim Anspruch auf den Energiekostengutschein nicht zugelassen und auf das Zivilgericht verwiesen. Grund dafür ist laut VfGH der Umstand, dass diese Unterstützung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes erfolgt. Der Anspruch müsse vor einem ordentlichen Zivilgericht geltend gemacht werden.
Der Klagsgrund
Am 9. April 2022 trat das „Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird“, kurz Energiekostengutschein, in Kraft (EKAG 2022). Zwar wurde der Gutschein an jede Adresse in Österreich versandt, einlösbar war er jedoch nur bei einem aufrechten Energieliefervertrag, eigenem Stromzähler und einem bestimmten Maximaleinkommen. Jene mit Subzähler oder eine Abrechnung über die Betriebskosten gingen leer aus. „Diese sind durch den Rost gefallen, obwohl dies meist eher finanzschwache Konsumenten sind“, klagt die AK. Aus Sicht der AK Vorarlberg könnten die entsprechenden Wortfolgen im Gesetz eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen und somit verfassungswidrig sein. Daher wurde anhand einer betroffenen Konsumentin exemplarisch eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Einmalige Klage
Die AK folgt nach dem Entscheid des VfGH dessem Ratschlag und klagt die Republik. Die Klage ist in dieser Form bislang einzigartig in Österreich: Üblicherweise werden für Abwicklung von Förderungen oder Subventionen eigene Gesellschaften gegründet (z.B. die COFAG GmbH für Corona-Förderungen). Eine solche Gesellschaft liegt aber beim Energiekostengutschein nicht vor, daher ist die Republik Österreich zu klagen. Dazu kommt im konkreten Fall die Besonderheit, dass ja gar nicht über eine Beihilfe entschieden wird, sondern ein Gutschein versendet wurde, der nur in bestimmten Fällen eingelöst werden durfte.
Im Prozess vor dem Bezirksgericht Feldkirch wird also die Frage zu klären sein, ob die Bestimmungen des EKAG 2022 im aufgezeigten Sinne gleichheitswidrig sind oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht seinerseits diese Bestimmungen im Gesetz dem VfGH zur Prüfung vorlegen wird und dieser dann letztendlich doch über die strittige Rechtsfrage zu entscheiden hat, verweist die Arbeiterkammer auf die besondere Rechtslage.
Höchstgerichtsentscheid
Sollten der VfGH und das Gericht tatsächlich zur Erkenntnis gelangen, dass die Gewährung einer finanziellen Zuwendung in dieser strittigen Form (Differenzierung zwischen Haushalten mit Strombezugsvertrag und solchen, bei denen keiner vorhanden ist) eine Verfassungswidrigkeit darstellt, könnte dies nicht unerhebliche Konsequenzen mit sich bringen. So würde dies vermutlich weitere Auszahlungen an die leer ausgegangenen Haushalte bedeuten, erwartet man vonseiten der AK. Dies wäre das vorerst letzte Kapitel in der eher unglücklichen Geschichte des Energiegutscheins. VN-RAU
„Im Nachhinein hat nichts funktioniert. Viele, die es benötigt hätten, gingen leer aus.“