Energiekostengutschein: Prozess hat begonnen

Vorarlberg / 17.08.2023 • 20:16 Uhr / 4 Minuten Lesezeit
Hat der Fakt, ob man einen Stromzähler hat oder eben nicht, zu einer Gleichheitswidrigkeit geführt?VN/Rhomberg
Hat der Fakt, ob man einen Stromzähler hat oder eben nicht, zu einer Gleichheitswidrigkeit geführt?VN/Rhomberg

Die Arbeiterkammer Vorarlberg unterstützt eine private Klägerin, die im Sommer 2022 leer ausgegangen war.

Feldkirch War der Energiekostengutschein gleichheitswidrig? Darum geht es seit Donnerstag vor dem Bezirksgericht Feldkirch. Dabei unterstützt die Arbeiterkammer Vorarlberg (AK) eine private Klägerin, die gegen die Republik Österreich geklagt hat. Am ersten Verhandlungstag wurde die weitere Verfahrensweise bestimmt. Das Gericht möchte zunächst geklärt haben, wie viele Haushalte in Österreich von der möglichen Verfassungswidrigkeit betroffen wären.

Rückblick: Am 9. April 2022 trat das Energiekostenausgleichsgesetz 2022 (EKAG 2022) in Kraft. Aufgrund der gestiegenen Energiekosten sollten die Menschen entlastet werden. An jede Adresse in Österreich wurde daher ein Gutschein in Höhe von 150 Euro gesendet. Doch diese ursprünglich gute Sache hatte einen Haken: Um den Gutschein beim Finanzministerium einzulösen, durfte man eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, und man musste über einen aufrechten Energieliefervertrag, also über einen Stromzähler, verfügen.

Genau deswegen gingen viele Konsumenten leer aus. Denn sie haben zwar einen Haushalt, aber keinen eigenen Stromzähler, etwa weil ihre Stromkosten mittels Subzähler oder über die Betriebskosten abgerechnet werden. Bei der AK häuften sich die Beschwerden. Gerade finanzschwache Konsumenten seien damit durch den Rost gefallen.

AK unterstützt private Klägerin

Die Klägerin ist eine Frühpensionistin, die sich mit ihrem Ex-Mann ein Haus teilt und einen Subzähler hat. Folglich hatte sie nichts von dem Energiekostengutschein. Zu Unrecht, wie die AK findet. „Die Konsumentin, die wir als AK bei der Klage unterstützen, lebt in einem eigenen Haushalt, verbraucht und zahlt ihren eigenen Strom“, stellt AK-Experte Paul Rusching klar. „Es steht für uns damit außer Frage, dass ihr der Energiekostengutschein zusteht.“

Da der Gutschein anders als andere Förderungen, beispielsweise im Kontext der Coronapandemie, nicht über eine extra gegründete Gesellschaft abgewickelt wurde, geht die Klage nun direkt gegen die Republik Österreich. Eine Verfassungsbeschwerde der AK war nicht zugelassen worden. Laut Verfassungsgerichtshof sei die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes erfolgt. Darum müsse ein Anspruch vor einem ordentlichen Zivilgericht geltend gemacht werden.

Der Wortlaut im „Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird“, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und ist damit verfassungswidrig“, lautet der Schluss der AK. Das Bezirksgericht Feldkirch muss daher nun klären, ob das Gesetz dem Gleichheitsgrundsatz entspricht oder nicht.

Am Mittwoch, 18. Oktober, findet der Prozess seine Fortsetzung. Laut AK habe der Rechtsvertreter der Republik Österreich angekündigt, dass ein Repräsentant der Republik an dieser Verhandlung teilnehmen und eine Aussage machen werde. Zudem geht die AK davon aus, dass das Bezirksgericht seinerseits die Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorlegen werde.

Ein Urteil im Sinne der Anklage könnte erhebliche Konsequenzen haben. Die AK hofft auf eine Nachzahlung für alle Konsumenten, die bisher nicht von dem Gutschein profitiert haben. Wie viele das genau sind, ist bisher aber unklar.

„Es steht für uns außer Frage, dass der Konsumentin der Energiekos­tengutschein zusteht.“

Energiekostengutschein: Prozess hat begonnen