Gastwirt spielte illegal Lieder ab

Vorarlberg / 29.09.2023 • 22:08 Uhr / 4 Minuten Lesezeit
Der Angeklagte (r.) bei der Verhandlung am Landesgericht Feldkirch. VN/GS
Der Angeklagte (r.) bei der Verhandlung am Landesgericht Feldkirch. VN/GS

Beim Prozess wegen Urheberrechtsverletzung spielte ein Lokalbesitzer „die letzte Geige“.

FELDKIRCH Ein schönes Gasthaus in einer idyllischen Vorarlberger Urlaubsregion, beliebt vor allem in der Wintersaison. Ein Schmuckstück, derzeit (noch) im Besitz eines 45-jährigen Wirtes. Jetzt muss er es verkaufen. Für 1,3 Millionen Euro. Damit seine Schulden abgedeckt sind.

Ein ominöser Gast

Als er es noch bewirtete, kam eine Stunde vor der offiziellen Öffnung des Lokalbetriebes um 17 Uhr ein Besucher in die Stube. Er wünschte ein kleines Bier, es wurde ihm serviert. Der Wirt spielte über einen Musikstreaming-Dienst zwei Lieder, sie klangen aus Lautsprecherboxen. Zunächst fiel ihm dabei nicht auf, dass sein Gast währenddessen etwas auf einer Liste notierte.

Umso größer die Überraschung, als ihm der Besucher plötzlich einen Kontrollbogen vor die Nase hielt. Auf ihm waren die beiden eben abgespielten Lieder aufgeführt. Mit der Bemerkung, dass die „Darbietungen“ kostenpflichtig sind, entpuppte sich der Gast als Vertreter der AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger).

Lizenzvertrag gekündigt

Nun war der Gastronom schon seit längerer Zeit ins Visier der AKM geraten. Weil er bereits Anfang des Jahres zwar den Lizenzvertrag mit der Gesellschaft gekündigt hatte, in seinem Lokal aber trotzdem weiter Lieder abspielte. Also verbotenerweise.

Eine Privatanklage seitens der AKM war die Folge. Und Termine am Landesgericht Feldkirch. Den ersten versäumte der Gasthausbesitzer, beim zweiten sorgte das „Polizeitaxi“ für das fristgerechte Erscheinen des Beschuldigten bei der Verhandlung.

Die Anklage lautet auf „urheberrechtsverletzende Abspielung von Musikdarbietungen“. „Darauf könnten bis zu zwei Jahre Gefängnis stehen“, macht Richterin Lisa Pfeifer den Angeklagten aufmerksam. „Hoi!“, ruft der 45-Jährige daraufhin verdutzt aus. Beim Prozess ist auch der Privatbeteiligtenvertreter der AKM anwesend. Der Anwalt spricht von einem noch offenen Betrag von etwas mehr als 2000 Euro und dass der Angeklagte sich bisher nicht befleißigt hätte, auf die bisherigen Mahnschreiben der AKM zu reagieren.

Deshalb würde für den Beschuldigten jetzt endgültig „keine Musik mehr spielen“. Denn nun würden Nägel mit Köpfen gemacht. Es sei jetzt vorbei mit der Geduld. Da versucht der Angeklagte zu relativieren: „Erstens mal ist mein Gasthaus kein Tanzlokal. Außerdem hatte ich im Sommer geschlossen. Wozu sollte ich also Rechnungen zahlen, wenn ich geschlossen habe? Außerdem war mir nicht bewusst, dass man fürs Abspielen von Liedern ins Gefängnis kommen kann.“

Worauf die Richterin bemerkt: „Aber einfach nur den Kopf in den Sand stecken, das ist auch keine Lösung.“

Urteilsveröffentlichung gefordert

Der AKM-Vetreter beharrt nicht nur auf eine Verurteilung des Angeklagten, sondern auch auf eine verpflichtende Veröffentlichung des Urteils mit Namensnennung des betreffenden Gastronomiebetriebes in den Zeitungen. Letzteres lehnt die Richterin mit den Worten „das ist unverhältnismäßig und nicht verständlich“ ab.

Der Wirt wird jedoch im Sinne der Anklage zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 14 Euro (840 Euro) verurteilt, zwei Drittel davon auf Bewährung.

Der AKM-Anwalt meldet Berufung gegen die Entscheidung der Richterin an, das Urteil nicht zu veröffentlichen. VN-GS