Sterbeverfügungen derzeit unbefristet – Reform geplant
Die Bundesregierung hat eine wegen eines Entscheids des Verfassungsgerichtshofs notwendig gewordene Neuregelung der seit 1. Juni ungeregelten Sterbeverfügungen auf den Weg gebracht. Geplant ist, dass die Verfügung weiterhin jährlich erneuert werden muss, aber mit weniger Aufwand als bisher. Die Gesellschaft für ein humanes Lebensende fordert hingegen eine längere Gültigkeitsdauer und weitere Reformen.
Das seit Jänner 2022 gültige Sterbeverfügungsgesetz ermöglicht sterbewilligen Personen, ihr Leben durch assistierten Suizid (“Hilfeleistung zum Suizid”) zu beenden. Der Verfassungsgerichtshof hatte Ende 2024 jene Regelung aufgehoben, die vorsah, dass die Sterbeverfügung nach einem Jahr erneuert werden muss – und dabei das gesamte aufwendige Prozedere des Erstantrags jeweils erneut durchlaufen werden muss.
Für eine Reparatur setzte der VfGH eine Frist bis 1. Juni 2026, diese ist bereits abgelaufen. Daher gelten aufrechte und neue Sterbeverfügungen derzeit unbegrenzt.
Verfügungen sollen weiter nur ein Jahr gelten
Dass eine Reparatur überfällig ist, darauf wird auch im Ministerratsvortrag von Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) aufmerksam gemacht, der bereits am Mittwoch im Ministerrat beschlossen wurde. Die Ressortchefin begründete den eingebrachten Entwurf u.a. mit dem “Hinweis auf die bereits abgelaufene Frist”.
Vorgeschlagen wird, dass Sterbeverfügungen weiterhin nur für ein Jahr gültig sein sollen. Allerdings sollen sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in einem “vereinfachten Verfahren” erneuert werden können.
Vereinfachungen geplant
Vorgesehen ist im Gesetzesentwurf, dass dazu eine ärztliche Bestätigung notwendig ist, wonach die sterbewillige Person weiterhin entscheidungsfähig ist, weiterhin einen freien und selbstbestimmten Entschluss hat, ihr Leben zu beenden, und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Erneuerung soll entweder vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person (Notar oder Patientenvertretung) erfolgen können.
Zur (Erst-)Antragstellung für die Verfügung müssen hingegen zwei Ärzte, einer davon mit palliativmedizinischer Qualifikation, Aufklärung leisten, und die Verfügung ist schriftlich bei Notar oder Patientenvertretung zu errichten. Nach der ersten Aufklärung ist eine Wartefrist von drei Monaten vorgeschrieben, die bei kurzer Lebenserwartung auf zwei Wochen verkürzt wird.
Die Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 wird einer öffentlichen Begutachtung unterzogen, die Begutachtungsfrist wird am 24. Juni enden.
ÖGHL fordert längere Gültigkeitsdauer
Die Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGHL), welche die Sache vor den VfGH gebracht hatte, begrüßte am Donnerstag in einer Reaktion gegenüber der APA ausdrücklich, “dass nun eine gesetzliche Regelung vorgelegt wird, mit der die Erneuerung von Sterbeverfügungen vereinfacht wurde”. Kritisch sei jedoch die weiterhin nur einjährige Gültigkeit, was zu vermeidbaren organisatorischen Belastungen von Betroffenen führen könne. Ärztin und ÖGHL-Präsidentin Christina Kaneider verwies zum Vergleich auf Patientenverfügungen, die acht Jahre gültig sind.
Weiterer Reformbedarf geortet
Gleichzeitig bleibt für die ÖGHL ein “zentraler Reformbedarf” “gänzlich ungelöst”: Denn ein legal durchgeführter assistierter Suizid soll auch in Zukunft dem “natürlichen Tod” nicht gleichgestellt sein. Das führe in der Praxis oftmals dazu, dass Angehörige und Hilfeleistende trotz korrekter Erfüllung aller rechtlichen Vorgaben mit polizeilichen Ermittlungen konfrontiert werden, so die Gesellschaft.
“Ich habe mehrfach erlebt, wie ein Sterbeort zum Tatort gemacht wird und Angehörige in einer vulnerablen Situation traumatisiert werden”, sagte die ÖGHL-Präsidentin. “Das hätte man durch eine rechtliche Gleichstellung des assistierten Suizids verhindern können. Das selbstbestimmte Sterben bleibt faktisch ein Tod zweiter Klasse. Und ich glaube das ist politisch gewollt.”
Die ÖGHL habe die Politik seit Jahren auf Probleme der Vollzugspraxis sowie auf Zugangshürden, Diskriminierungen und Versorgungslücken hingewiesen, so Kaneider. Nennenswerte Reaktionen seien bisher aber ausgeblieben. Auch der vorliegende Entwurf greife die von der ÖGHL an die Ministerien übermittelten Informationen kaum auf.
Kritik an kurze Begutachtungsdauer
Kritik übte Kaneider auch am Vorgehen: Der Regierungsentwurf komme jetzt nach bereits abgelaufener VfGH-Frist und soll nach einer auf zwei Wochen verkürzten Begutachtung noch vor dem Sommer in das Gesetzgebungsverfahren geschickt werden. Aus Sicht der ÖGHL entstehe damit “der Eindruck, dass eine breite öffentliche Debatte nicht erwünscht ist”.
“Die Regierung geht beim Thema Sterbehilfe minimalistisch vor und korrigiert gerade das Notwendigste, statt eine weitsichtige Lösung im Interesse schwerkranker Menschen anzugehen”, so Kaneider. “Der assistierte Suizid musste aus verfassungsrechtlichen Gründen ermöglicht werden. Er soll aus Sicht vieler politischer Eliten und kirchlicher Akteure aber eine öffentlich möglichst unsichtbare und normativ schlechter gestellte Form des Sterbens bleiben.”
Assistierter Suizid seit 2022 legal
Assistierter Suizid ist in Österreich seit 2022 legal. Das Sterbeverfügungsgesetz wurde nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs eingeführt, der Teile des Strafgesetzbuchs als verfassungswidrig aufhob. Für die Beantragung einer Sterbeverfügung muss die betroffene Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden. Die Folgen einer solchen Krankheit müssen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, und die Krankheit muss einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen.