Verurteilung für Reise mit Zug trotz Corona-Quarantäne
Ein 29-Jähriger ist am Mittwoch bei einem Prozess in Salzburg wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, nicht rechtskräftig verurteilt worden. Der Afghane reiste am 13. Oktober trotz eines positiven Covid-19-Testes und eines Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (NÖ) per Zug über Salzburg nach Deutschland.
Der Beschuldigte wurde am Grenzübergang Freilassing von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben und in der Nacht auf 14. Oktober in Salzburg auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg festgenommen. Die Untersuchungshaft über den Mann wurde am 15. Oktober wegen Tatbegehungsgefahr verhängt. Er gab damals an, dass er von seiner Unterkunft für Flüchtlinge in Niederösterreich zu seinem Bruder nach Berlin habe reisen wollen und gewusst habe, dass er positiv auf das Coronavirus getestet worden ist.
Der bisher unbescholtene 29-Jährige wurde bei dem Prozess heute per Video aus der U-Haft zugeschaltet. Er schilderte erneut, dass er am 13. Oktober von seiner Unterkunft zunächst mit der Straßenbahn nach Wien und von dort mit einem Zug in Richtung München gefahren sei, um seinen Bruder zu besuchen. Er habe zwar gewusst, dass er positiv auf das Coronavirus getestet worden war, sei aber überzeugt gewesen, dass er nicht Corona habe, weil er sportlich sei. Deshalb habe er auch niemanden anstecken können, übersetzte ein Dolmetscher die Angaben des Angeklagten. Am 28. Oktober sei er negativ getestet worden.
Die Richterin hielt dem Afghanen vor, dass er laut dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha aufgrund des positiven Coronatests von 6. Oktober bis 16. Oktober unter Quarantäne gestellt war. Der Angeklagte entgegnete, er habe nicht gewusst, wie lange er in dem Raum für positiv getestete Bewohner in der Unterkunft habe bleiben müssen. Niemand habe ihm den Bescheid der BH übersetzt. Zudem sei er am 13. Oktober vor der Abreise erneut getestet worden. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass der Test negativ ausgefallen sei. Die Staatsanwältin bezeichnete diese Aussage als Schutzbehauptung. Der Angeklagte konnte weder den Namen des Arztes nennen noch einen Bescheid vorlegen. Dem Gericht lag auch kein negatives Testergebnis vom 13. Oktober vor.
Allerdings wurde der Beschuldigte am 14. Oktober in Salzburg erneut positiv auf das Coronavirus getestet. Die Richterin konfrontierte den Angeklagten auch mit den Angaben der diensthabenden Spitalsärztin, wonach aufgrund des festgestellten CT-Wertes vom 14. Oktober eine Ansteckungsgefahr bestanden habe.
Der Vater von vier minderjährigen Kindern, die seinen Angaben zufolge in Afghanistan leben, wurde im Sinne des Strafantrages verurteilt. Die Richterin sprach von einem milden Urteil, denn die Strafdrohung reiche bei Paragraf 178 StGB bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Sie hob aber die Uneinsichtigkeit des Mannes hervor. Dieser habe eindeutig Handlungen gesetzt, die eine Gefahr einer Verbreitung von übertragbaren Krankheiten herbeiführten. Der Angeklagte nahm das Urteil an, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.