Was tun bei Montagefehlern?

Schadensfall. Auch bei Montagearbeiten sind Gewährleistungsfristen zu beachten. Es muss geklärt werden, wer für Sachschäden aufkommt.
Familie S. wohnt in einem Haus aus den 60er-Jahren und hat dieses über Jahre liebevoll hergerichtet. Dazu gehörte auch, dass eine Designerlampe im Stil der 70er-Jahre an der Wohnzimmerdecke montiert wurde. Unter der Lampe befand sich ein dazu passender Couchtisch. Mitten in der Nacht passiert es: Ein lautes Getöse weckt die Hausbesitzer und nach einigen Schrecksekunden wird klar: Die gut 15 kg schwere Lampe hat sich aus ihrer Verankerung an der Decke gelöst und ist zu Boden gekracht. Lampe kaputt – Couchtisch kaputt. Zum Glück saß niemand unter der Lampe und es gab keine Verletzten.
Gewährleistung
maximal zwei Jahre
Wer glaubt für den Schaden würde das Unternehmen aufkommen bei der vor zwei Jahren die Lampe bestellt und von dem auch die Montage durchgeführt wurde, irrt. Die Firma weist nach, dass dem Kauf der Lampe und deren Montage schon etwas mehr als zwei Jahre zurück liegen und damit die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Zu Recht. Eine Gewährleistung – auch für Montagearbeiten – dauert maximal zwei Jahre. Doch was ist mit dem entstandenen Schaden? Schadenersatzansprüche können auch bis zu drei Jahren geltend gemacht werden. Hier müsste jedoch der ausführenden Firma ein Verschulden durch unsachgemäße Montage nachgewiesen werden. Das kann – durch Hinzuziehen eines Sachverständigen – recht teuer werden. Im vorliegenden Fall ließ sich dies durch ein Entgegenkommen der Firma regeln und ersparte einen Rechtsstreit.
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