Gekippte Fenster unversichert
Sicherheit. Bleiben Fenster bei Abwesenheit – Urlaub etc. gekippt, muss die Versicherung nach einem Einbruch nicht zahlen.
Das Urteil des obersten Gerichtshofs stammt zwar bereits aus dem Jahr 2013, dennoch wissen viele Bewohner einer Immobilie nichts darüber. Um Räume auch während einer kurzen oder längeren Abwesenheit gut durchzulüften, bleibt hinter den Jalousien auch einmal ein Fenster einfach gekippt. Im Einbruchsfall liegt für die Versicherung eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn Fenster nicht ganz geschlossen sind. Das Urteil beruft sich auf einen Einbruchsdiebstahl im Jahr 2011 in ein steirisches Golfclubhaus, dessen ebenerdige Fenster zudem nicht gesichert waren. Die Täter nutzten dies laut den Ermittlern aus, indem sie eine dünne Schnur oder eine Drahtschlinge um den Innenriegel des Fensters legten. Dadurch konnten sie das Fenster öffnen, ins Gebäude einsteigen und die im Klubhaus verwahrten Sachen entwenden.
Begründung des Gerichts
Das Belassen eines Fensters in Kippstellung bei Verlassen der Räumlichkeiten stellt einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar, wenn das Fenster leicht erreichbar und zum Einsteigen in die Räumlichkeiten geeignet ist. Durch ein in Kippstellung befindliches Fenster wird in diesen Fällen die Gefahr eines Einbruchdiebstahls erheblich gesteigert, weil ein Fenster in dieser Stellung, sofern es nicht mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen versehen ist, einem Einbrecher weit weniger Widerstand bietet als ein geschlossenes Fenster. Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des OGH zu dem Urteil aus dem Jahr 2013 nach einem Einbruch in der Steiermark vor. Daher: Fenster gut schließen, Sicherheitsfenster wählen und lieber Verwandte bitten, vor Urlaubsende einmal tüchtig durchzulüften.