Verjährung von Bauschäden
Gewährleistung. Wie lange können Bauschäden im Nachhinein noch geltend gemacht werden?
Mit Bauschäden ist es so eine Sache. Werden die Schäden noch vor der Übergabe und vor Zahlung der Rechnungen entdeckt, bestehen mehrere Möglichkeiten. Vor allem kann man den Werklohn zurückbehalten und die korrekte Instandsetzung einfordern. In der Regel werden Bauschäden jedoch erst später, nämlich nach der Übergabe und Inbetriebnahme, entdeckt. In diesen Fällen ist bei Auftreten von Mängeln zu prüfen, ob Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche noch möglich sind. Gewährleistungsansprüche gebühren für Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Ein Verschulden des Werkherstellers ist nicht erforderlich. Allerdings sind sehr kurze Fristen zu beachten. Die Gewährleistungsansprüche verjähren, wenn die Ansprüche bei beweglichen Sachen nicht innerhalb von zwei Jahren bzw. bei unbeweglichen Sachen innerhalb von drei Jahren ab Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden. Werden in dieser Zeit Verbesserungen durchgeführt, kann sich diese Frist verlängern.
Schadenersatz
Schadenersatzansprüche sind hingegen mehrere Jahre danach noch – nämlich theoretisch bis zu einer absoluten Verjährungsfrist – 30 Jahre lang – möglich. Schadenersatz setzt ein Verschulden des Werkherstellers voraus. Bedeutung kommt dabei der Beweissicherung zu. Anhand von Schadensfotos, außergerichtlichen Gutachten und Kostenvoranschlägen soll der Beweis für die Geltendmachung der Ansprüche gesichert werden. Die Schadenersatzansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Betroffene sollten sich in jedem Fall fachlichen Rat einholen.