Eigentumswohnung teilen

Teilungsklage. Eigentümerpartnerschaften sollten sich für den Fall der Trennung Gedanken machen.
Vor allem bei Lebensgefährten, die gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben und je zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen werden, sollte unbedingt eine Regelung für den Fall getroffen werden, dass die Lebensgemeinschaft auseinander-
geht. Ähnliche Probleme können sich bei einer bloßen „Wohngemeinschaft“ (ohne persönliche Nahebeziehung der Partner) einer Eigentümerpartnerschaft ergeben, wenn sich die beiden Partner plötzlich nicht mehr so gut verstehen, dass sie gemeinsam leben wollen. Auch hier ist empfehlenswert bereits beim gemeinsamen Erwerb vorsorgliche Vereinbarungen für den Fall der Auflösung zu treffen. Bei Uneinigkeit kann einer der beiden Partner die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft bei Gericht begehren. Dies erfolgt mit einer so genannten Teilungsklage. Eine Teilungsklage darf nicht „zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen“ eingebracht werden. Konkrete Teilungshindernisse wie zum Beispiel aktuelle steuerliche Nachteile müssen begründet werden. Außerdem dürfen diese nur vorübergehend sein.
Zivilteilung
Eine Realteilung bedeutet, dass ein Objekt in zwei annähernd gleichwertige Objekte geteilt wird, was bei einer Eigentumswohnung praktisch unmöglich ist, daher wird eine Zivilteilung stattfinden. Dabei wird das gesamte Objekt, also die Anteile beider Partner, versteigert. Der Erlös wird dann unter den beiden Partnern je zur Hälfte geteilt, wenn im Vorhinein keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Haben aber beide Partner am Kauf mit unterschiedlich hohen Anteilen mitgewirkt, ist die Hälfteteilung des Erlöses wohl ungerecht. Frühzeitiger Expertenrat (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater u. a.) macht sich daher bezahlt.
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