Mängelrüge und Gewährleistung

Recht. Bestehen an einem Bauwerk Mängel, kann man diese aus der gesetzlichen Gewährleistung gegen den Unternehmer geltend machen.
Wo gebaut wird, geschehen Fehler. Mit einer Mängelrüge kann das bauausführende Unternehmen zur Verbesserung aufgefordert werden. Dabei wird um die Verbesserung unter Setzung eines fixen Termines ersucht. Voraussetzung dafür ist, dass
– die Mängel schon bei der Übergabe des Bauwerks (zumindest in der Anlage) vorlagen. Dies wird bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftreten, gesetzlich vermutet.
– die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist (3 Jahre bei unbeweglichen, 2 Jahre bei beweglichen Sachen; die Frist beginnt jeweils ab Übergabe zu laufen).
Ein Verschulden muss dem Unternehmer bei der Gewährleistung nicht nachgewiesen werden.
Schriftliche Aufforderung
Dem Unternehmer ist zunächst die kostenlose Behebung des Mangels zu ermöglichen. Treten daher Mängel auf, sollte man den Unternehmer unverzüglich schriftlich zur Verbesserung der Mängel auffordern. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Mängelrüge mit eingeschriebenem Brief. Kopie des Einschreibens und Einschreibezettels unbedingt aufheben. Gewährleistungsreparaturen unterbrechen die Verjährungsfrist, sodass die Dreijahresfrist – auch die Sechsmonatsfrist der Beweislastumkehr – für den behobenen Mangel neu zu laufen beginnt.
Schadenersatz
Solange nicht ganz unerhebliche verbesserbare Mängel bestehen, hat der Konsument das Recht, den ganzen noch nicht bezahlten Werklohn zurückzubehalten. Hat der Unternehmer die Mängel verschuldet, kann der sogenannte „Werkbesteller“ (Auftraggeber, Eigentümer) seine Ansprüche neben der Gewährleistung auch auf das Schadenersatzrecht stützen. Dies hat den Vorteil, dass Schadenersatzansprüche erst binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren und nicht schon (wie bei der Gewährleistung) binnen drei Jahren ab der Übergabe.
Weitere Infos auf
www.arbeiterkammer.at