Ersitzung von Grundstücken

Eigentum / 09.03.2017 • 12:51 Uhr
Ein Eintrag im Grenzkataster bringt Klarheit bei Grundstücksgrenzen. Foto: Shutterstock
Ein Eintrag im Grenzkataster bringt Klarheit bei Grundstücksgrenzen. Foto: Shutterstock

Recht. Unter einer Ersitzung versteht man den Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während einer gesetzlich bestimmten Zeit.

Die Ersitzung führt zu einem Rechtserwerb: der bisherige Rechtsinhaber verliert sein Recht. Wird etwa ein Grundstreifen ununterbrochen mehr als 30 Jahre lang durch den Nachbarn – im guten Glauben, dass es sich um sein Grundstück handelt durch Bepflanzung, Einfriedung etc. genutzt, hat er diesen Grundstücksstreifen ersessen. Allerdings: Wer sich das Grundstück heimlich, gewaltsam oder durch List angeeignet hat oder sich auf diese Weise ein Nutzungsrecht anmaßt, kann Eigentum wie auch Nutzungsrechte nicht ersitzen. Einen gewissen Schutz vor Ersitzungen brachte die Einführung des Grenzkatasters, allerdings sind erst rund 15 Prozent der österreichischen Grundstücke im Grenzkataster erfasst. Die Ersitzung von Grundstücksflächen, die darin aufscheinen, ist ausgeschlossen.

30-Jahres-Frist

Ersitzbar sind nur private Vermögensrechte, die auch Gegenstand eines Besitzes sein können. Das sind hauptsächlich Eigentum und Dienstbarkeiten. So können beispielsweise auch Wege- oder Fahrrechte ersessen werden. Verhindert der Eigentümer einer Liegenschaft 30 Jahre hindurch nicht beispielsweise die Benützung eines Weges durch den Nachbarn, so kommt es zum außerbücherlichen Rechtserwerb. Zur Ersitzung bei Liegenschaften (Eigentum und Dienstbarkeiten) müssen zumindest 30 Jahre verstreichen. Bei Ersitzung gegenüber juristischen Personen (AG, GmbH, Kirche, aber auch Gebietskörperschaften d. h. Bund, Länder und Gemeinden) verlängert sich diese Frist auf 40 Jahre.