Die Grundlagenvermessung

Recht. Messunschärfen können selbst bei größter Genauigkeit und bester Sorgfalt nicht vermieden werden.
Damit die aus Messungen abgeleiteten Größen für einen bestimmten Zweck verwendet werden können, müssen diese Mess-
unschärfen durch Anwendung entsprechend feiner Messverfahren innerhalb vorgegebener Grenzen gehalten werden. Nun ist von einem solchem verlangten Genauigkeitsgrad der Arbeits- und damit Kostenaufwand abhängig, wodurch einer Verfeinerung von Messungen meist wirtschaftliche Grenzen gesetzt sind. Daher sind für eine bestimmte Messung diejenigen Messinstrumente und Beobachtungsverfahren auszuwählen, die mit möglichst geringem Arbeits- und Kostenaufwand jenen Genauigkeitsgrad erreichen, der für diese Zwecke hinreichend und erforderlich ist.
Stand der Technik
Um für alle Arten der Grenzvermessung messtechnische Standards zu normieren, hat der Gesetzgeber im Vermessungsgesetz eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, nähere Vorschriften für die technische Durchführung (insbesondere auch Genauigkeitsregeln) „nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten“ auf dem Verordnungsweg (Vermessungsverordnung) zu erlassen. Sie nimmt auf historische Gegebenheiten der Festpunktbestimmung frühere Messungen ohne elektronische Seitenmessung oder GPS–Einsatz Rücksicht und definiert aufbauend auf die durchschnittliche Genauigkeit der amtlichen Festpunkte (+/– 4 cm) eine Toleranz für Grenzpunkte (+/– 5 cm), die nicht überschritten werden darf. Seit vergangenem Jahr garantiert auch das GPS-System des Satelliten Galileo exakteste Vermessungen. Übrigens: Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr eine Schadloshaltung zu begehren.
Weitere Infos auf
www.ris.bka.gv.at