Die 1000 m2 Begrenzung

Eigentum / 22.06.2017 • 07:59 Uhr
Bei der Immobilienertragsteuer gibt es eingeschränkte Steuerbefreiungsgrenzen. Foto: Shutterstock
Bei der Immobilienertragsteuer gibt es eingeschränkte Steuerbefreiungsgrenzen. Foto: Shutterstock

Recht. Der Verwaltungsgerichtshof schränkt die Hauptwohnsitz- befreiung von der Immobilien- ertragsteuer für Grundstücke mit mehr als 1000 m2 ein.

Wer seinen Hauptwohnsitz verkauft, musste bislang keine Immobilien-
ertragsteuer bezahlen. Der Verwaltungsgerichtshof bremste dieses Frühjahr mit seinem Spruch die Steuerbefreiung ein: Für den Verkauf einer mehr als 3500 m2 großen, bebauten Liegenschaft hatte das Finanzamt die Hauptwohnsitzbefreiung nur für einen Teil des Erlöses, nämlich für 1000 m2 des Grundes, anerkannt. Der Erlös für den darüber hinausgehenden Teil wurde mit Verweis auf die Einkommensteuerrichtlinien, wonach der üblicherweise benötigte Bauplatz 1000 m2 beträgt, der Immobilienertragssteuer unterworfen.

Grundstück und Gebäude

Aufgrund der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision des Bundesfinanzgerichtes sprach der VwGH aus: Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Zu diesem einheitlichen Wirtschaftsgut gehört aber nur jene Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Für die Größe dieser Grundstücksfläche stellt der VwGH auf jenes Ausmaß ab, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf somit steuerpflichtig. Daher gab der VwGH der Revision des Finanzamtes Folge und hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts als inhaltlich rechtswidrig auf.

Weitere Infos auf
www.vwgh.gv.at