Sommerlicher Lärmpegel

Eigentum / 18.07.2019 • 10:51 Uhr
Besonders während der Ruhezeiten gilt es, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Besonders während der Ruhezeiten gilt es, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

Wann das Rasenmähen oder andere geräuschvolle Tätigkeiten erlaubt sind,
kann von den Gemeinden geregelt werden.

zusammenleben Im Sommer werden die Nerven durch Nachbarn zeitweise arg strapaziert. Es ist nicht nur die Zeit der Grillpartys und der langen Abende mit Ballspiel und Rasenmähen. Auch Pool-Umwälzpumpen sorgen für sonore Geräusche, die andere lassen ihren Roboter erst spät und dadurch übrigens tiergefährdend laufen, die nächsten verlegen Instrumentenübungs-
stunden auf den Balkon oder vor das offene Fenster. Was tagsüber noch toleriert wird, wird am Abend meist haarig und in der Nacht führt es zu Konflikten. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe“ zwischen 22 und 6 Uhr. Auskunft darüber geben die jeweiligen Wohngemeinden.

„Ungebührlicher Lärm“

Aber nicht nur während Ruhezeiten, sondern auch tagsüber darf kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden. Während der üblichen Ruhezeiten (insbesondere in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen) wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Ab wann ist ein Lärm wirklich ungebührlich? Der Gesetzgeber formuliert dazu, dass dies Lärm ist, der das ortsübliche Maß überschreitet oder die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Es bedarf daher immer einer individuellen Prüfung, ob eine angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. Diese Prüfung wird in der Regel vor Ort von der Polizei durchgeführt. Wer um 23 Uhr ein Rockkonzert vom Nachbarbalkon hinnehmen muss, leidet unter ungebührlichem Lärm. Generell wird empfohlen, bei Lärmstörung zunächst immer das direkte Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Viele potenzielle Konflikte lassen sich auf diese Weise lösen. Wenn das nicht nutzt, bleibt die Anzeige.

Weitere Informationen auf

www.oesterreich.gv.at