Videoüberwachung

Extra / 27.05.2022 • 15:41 Uhr

überwachung Mit einer Videoüberwachung im Betrieb ist oft die Ermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer verbunden. Dies ist jedoch nur mit Zustimmung des Betriebsrats und des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zulässig.

Selbst wenn die Videoüberwachung der Ein- Ausgänge des Betriebsgeländes primär dem Eigen- und Objektschutz dient, kann die Erfassung von Mitarbeitern zumeist nicht wirksam ausgeschlossen werden. Der VwGH stellt nicht auf einen bestimmten Zweck der Kontrolle ab. Für ihn ist ausschließlich entscheidend, ob dadurch eine objektive Eignung zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer gegeben ist.

Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht nach dem DSG. Die Nichtvorlage einer Betriebsvereinbarung wird als Mangelhaftigkeit der Meldung angesehen.

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