Patienten-Aufklärung
Im Zuge unserer Tätigkeit wird von Patienten gelegentlich die Frage aufgeworfen, ob man eine Prüfung überhaupt durchführen könne, da man ja einen Aufklärungsbogen unterschreiben müsse, in dem über „sämtliche Komplikationen“ informiert werde. Daher könne – quasi aufgrund dieser „Freizeichnung“ – ein Fehlverhalten nicht vorliegen. Tatsache ist, dass ein Arzt verpflichtet ist, Patienten über sämtliche, insbesondere typische Komplikationen, vor der Behandlung aufzuklären. Ist diese Aufklärung korrekt erfolgt, liegt zwar kein Aufklärungsfehler vor, ein Behandlungsfehler ist dennoch nicht ausgeschlossen. Jede eingetretene Komplikation, mag der Patient auch korrekt darüber aufgeklärt worden sein, kann dahingehend überprüft werden, ob diese „Komplikation“ nicht einen Behandlungsfehler darstellt. Eine „Freizeichnung“ kann daher allenfalls für die Beurteilung der Frage nach der Korrektheit der Aufklärung, nicht jedoch für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers relevant sein.
Wurde etwa im Zuge einer Schilddrüsenoperation der Stimmbandnerv verletzt, kann es sich um eine typische Komplikation handeln, über die der Patient korrekt aufzuklären ist. Es kann jedoch auch ein Behandlungsfehler vorliegen, wenn keine Freilegung der anatomischen Strukturen zur Identifizierung und Schonung des Nervs erfolgte. Zur Bewertung der Frage, ob ein Aufklärungs- bzw. Behandlungsfehler gegeben sein könnte, ist in der Regel eine medizinische Expertise notwendig. Die Patientenanwaltschaft hat seit ihrem Bestehen etwa 800 Gutachten eingeholt, die derzeit gerade systematisch erfasst und somit besser nutzbar gemacht werden. Auf Basis dieser Gutachten kann anfragenden Patienten oft schon in einer ersten Bewertung eines Falles eine fundierte Information gegeben werden.
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