Patienten- Pflichten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Thema Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Bereich Medizinrecht Interessantes ausgesprochen. Die subjektive Überzeugung eines Patienten vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers alleine reicht nicht aus, um die dreijährige Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Ohne objektivierbare Anhaltspunkte stellen solche Schlussfolgerungen bloße Mutmaßungen dar, die nach der Rechtsprechung keine Kenntnis der erforderlichen Sachzusammenhänge begründen. Ein geschädigter Patient darf sich aber nicht bloß passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er vom Schädiger oder den genauen Umständen einer Ersatzpflicht eines Tages zufällig Kenntnis erlangt. Wenn er die für die erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre.
Aus dieser Entscheidung des OGH ergibt sich, dass man als geschädigter Patient nicht zuwarten darf, bis man zufällig Kenntnis von einer Ersatzpflicht erhält. Patienten trifft hier eine sogenannte Erkundigungspflicht in dem Sinn, dass die subjektive, laienhafte Meinung von einem Fehlverhalten einer objektiven Überprüfung zuzuführen ist. Daher empfiehlt es sich, nach einer vermuteten Schädigung im Rahmen einer Behandlung möglichst rasch rechtliche Unterstützung zu suchen, um nicht Gefahr zu laufen, dass mögliche Ansprüche verjähren.
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