Vorarlbergerin spricht Arbeitslimit an – und wird dafür gekündigt

Die Arbeiterkammer half der Frau mit Behinderung und setzte ihre Rechte durch.
Feldkirch Der Fall lässt einen nur kopfschüttelnd zurück: Obwohl sie nur 30 Stunden pro Woche arbeiten durfte, setzte ihr Arbeitgeber eine Vorarlbergerin regelmäßig länger ein. Als sie das kritisierte, wurde sie auch noch gekündigt und wartete vergebens auf ihr zustehendes Geld. So berichtet es die Arbeiterkammer. An die wandte sich die Frau nämlich – und bekam Hilfe.
Eine Behinderung und zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen machen es der Vorarlbergerin Sonja M. (Name von der Redaktion geändert) unmöglich, einen Vollzeitjob auszuüben. “Umso glücklicher war sie, als sie eine Teilzeit-Anstellung als Kassa-Mitarbeiterin in einem kleinen Handelsbetrieb fand”, berichtet die AK. Doch die Freude über den neuen Job währte nicht lang.
Regelmäßig Überstunden gefordert
Sonja war zunächst geringfügig in dem kleinen Handelsbetrieb beschäftigt, später dann in Teilzeit auf Basis von 30 Stunden pro Woche. Sie hatte einen Bescheid für begünstigte Behinderte sowie ärztliche Atteste für weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen. Daher war der Arbeitgeber verpflichtet, diese 30 Stunden pro Woche unbedingt einzuhalten. Doch regelmäßig teilte die Chefetage Sonja über das Limit hinaus ein. “So musste die Frau etwa zusätzlich zu den Kassa-Diensten verschiedene Bürotätigkeiten erledigen und kam damit regelmäßig auf Mehrstunden”, schildert die AK.

Sonja suchte das Gespräch. Es änderte sich nichts. Dann folgte die große Aussprache im Büro des Arbeitgebers. Die Vorarlbergerin wies nochmals auf ihre Situation hin. Statt einer Lösung gab es vom Arbeitgeber jedoch die Kündigung.
Im Laufe des Gesprächs habe der Arbeitgeber die Frau außerdem daran gehindert, das Büro zu verlassen. “Das nahm sie so stark mit, dass sie sich am nächsten Tag krankmeldete. Während dieses Krankenstandes erhielt die Frau zuerst kein Gehalt mehr und wurde dann auch noch mit Arbeitnehmerkündigung abgemeldet – obwohl der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hatte”, heißt es von der AK.
Wer eine Behinderung von mindestens 50 Prozent hat, kann sich als begünstigte:r Behinderte:r registrieren lassen. Dafür muss ein entsprechender Antrag beim Sozialministerium gestellt werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Person in einem Beschäftigungsverhältnis steht und weder Schüler:in, Student:in noch Pensionist:in sowie älter als 65 Jahre ist. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bringt einige Vorteile, wie etwa erhöhten Kündigungsschutz, Förderungen im beruflichen Bereich, Zusatzurlaub (sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen), Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent beim Finanzamt beantragt werden) und Fahrpreisermäßigung im öffentlichen Verkehr.
An die Arbeiterkammer wandte sich Sonja dann auch. Dort bekam sie Hilfe. Der erste Erfolg: Die Abmeldung wurde entsprechend einer ordnungsgemäßen Arbeitgeberkündigung geändert. Gleichzeitig wurden mehrere Interventionen an die ÖGK gerichtet, damit die Vorarlbergerin ein Krankenentgelt zur Überbrückung erhielt. Der Arbeitgeber weigerte sich nämlich zunächst, die offenen Entgelte zu zahlen.
Außergerichtliche Einigung
Zudem machte die AK die Verletzung seiner Fürsorgepflicht und damit verbunden Schadenersatz geltend. Da der Arbeitgeber die offenen Entgelte längere Zeit nicht zahlte, wurde eine Klage eingebracht. Es kam zu einer außergerichtlichen Einigung. Sonja erhielt sämtliche Ansprüche wie Gehälter, anteilige Sonderzahlung, Urlaubsersatzleistung und offene Mehrstunden sowie den geforderten Schadenersatz für die Verletzung der Fürsorgepflicht.

“Sowohl die langen Arbeitszeiten als auch die Kündigung der Frau waren nicht rechtens”, stellt AK-Arbeitsrechtsexpertin Martina Egle fest. “Als AK sind wir natürlich sofort eingeschritten und haben die berechtigten Ansprüche der Frau durchgesetzt.” AK-Präsident Bernhard Heinzle sagt: “Die AK setzt sich für faire Arbeitsbedingungen für alle ein – und damit selbstverständlich auch für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung.” Dementsprechend stehe die Unterstützung allen Arbeitnehmenden zu, sie können sich jederzeit und kostenlos an die Experten der AK wenden. “Es freut uns, helfen zu können.” So nahm diese für Sonja M. schwierige Zeit zumindest ein glimpfliches Ende.
