Vor nicht vorhandener Waffe gewarnt: Solche Drohungen können teuer werden

Gegen Mittag rückte die Polizei mit einem Großaufgebot bei der Mittelschule Dornbirn Markt an.
Dornbirn Polizisten in Helmen und Schutzwesten sicherten das Areal rund um die Mittelschule, die Schülerinnen und Schüler werden klassenweise auf den nahen Schulhof der Sonderschule in der Schulgasse gesammelt. Dieses Bild präsentierte sich am Dienstagmittag in der Dornbirner Innenstadt. Und auch wenn die Stimmung unter den Jugendlichen entspannt war, war man von einer Übung weit entfernt.
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Gegenüber VOL erklärte Schuldirektor Christoph Hämmerle, dass eine Warnung vor einer Waffe an der Schule auf einer Schultoilette platziert wurde. Daraufhin wurde der Polizeieinsatz ausgelöst.
Schnelle Entwarnung
Die Schülerschaft wurde unter der Aufsicht und Anleitung der Polizei evakuiert und überprüft. Hämmerle lobte den Einsatz als ruhig und gut organisiert. Hier habe man auch auf die Erfahrungen früherer Übungen zurückgreifen können. Die Schülerinnen und Schüler sammelten sich auf dem Schulplatz zwischen der angrenzenden Volks- und Allgemeinen Sonderschule in der gegenüberliegenden Schulgasse. Parallel wurden die Schulräumlichkeiten von der Exekutive durchsucht. Auch Bürgermeister Markus Fäßler traf beim Einsatzkommando bei der nahen Krankenkasse ein.
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Nach kurzer Zeit konnte Entwarnung gegeben werden. Weder im Gebäude noch bei den überprüften Personen wurde etwas Bedenkliches festgestellt, informierte die Landespolizeidirektion Vorarlberg am frühen Nachmittag. Niemand wurde verletzt. Die Ermittlungen zum Urheber des Hinweises laufen.
Teurer Streich
Solche Warnungen vor Waffen oder Amokläufen an Schulen erfreuen sich scheinbar wachsender Beliebtheit – und können teuer werden: Erst im Februar dieses Jahres wurde ein 18-Jähriger nach einer vorsätzlichen falschen Notmeldung zur Kasse gebeten. Für das Einschreiten von Regel- und Spezialkräften verrechnete ihm die Landespolizeidirektion Vorarlberg einen Kostenersatz.
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Die Rechtsgrundlage für diese Möglichkeit, die Kosten vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöster Polizeieinsätze einer Täterschaft zu verrechnen, wurde im Sicherheitspolizeigesetz geschaffen.
§ 92 Sicherheitspolizeigesetz
(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.
(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
2. sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.
(2) Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) von dieser, vorzuschreiben. Die örtliche Zuständigkeit für Vorschreibungen richtet sich nach dem Ort des Einschreitens, im Falle eines sprengelüberschreitenden Einschreitens nach dem Ort, an welchem das Einschreiten begonnen hat.