Rumpfneutralität oder gar keine mehr?

Völkerrechtler Walter Obwexer informierte am Götzner Garnmarkt über Neutralitätszukunft.
Götzis “Kann Österreich neutral bleiben?” war der Titel des Vortrags, den Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer auf Einladung des Vorarlberger Cartellverbandes (VCV), des Vorarlberger Mittelschülerkartellverbandes (VMCV) und des Kameradschaftsbundes Götzis in der Volkshochschule Götzis hielt. VCV-Obmann Erich Gruber begrüßte die zahlreichen TeilnehmerInnen, unter anderem Abgeordneten Clemens Ender, Neos-Klubobmann Jörg Maninger, Vizebgm. Rainer Gögele, 50plus-Obmann Werner Huber, RA Wilhelm Klagian als Obmann der Gesellschaft für Landesverteidigung und Sicherheitspolitik. Wolfgang Türtscher vom Kameradschaftsbund moderierte den Abend.

Zu Beginn des Vortrags erfuhren die ZuhörerInnen vom Professor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck, dass das Neutralitätsgesetz kein Verfassungsgesetz ist, weil es nie eine Volksabstimmung darüber gab. Relevant seien die Artikel 5 und 13 des Haager Abkommens, ansonsten handle es sich um ungeschriebenes Völkerrecht. “Völkerrechtlich ist Österreich nicht zur Neutralität verpflichtet, im Staatsvertrag steht kein einziges Wort darüber”, stellte Obwexer fest.

Von seiner Neutralitätserklärung setzte Österreich damals alle 72 Staaten durch eine “Notifikation” in Kenntnis, mit denen es diplomatische Kontakte hatte. 62 davon erklärten sich damit einverstanden, fünf nahmen es zur Kenntnis und fünf antworteten nicht auf die Mitteilung, haben also implizit zugestimmt.

Ein wichtiger Punkt von Neutralität ist der, in Friedenszeiten alles zu unterlassen, was es dem österreichischen Staat unmöglich machen würde, in Kriegszeiten neutral zu sein. Dadurch ist eine völkerrechtliche Bindungspflicht entstanden. Am stärksten spürbar war und ist das Verbot von Waffenlieferungen durch heimische Unternehmen an kriegführende Staaten, in Teilen ist laut Obwexer “das 320er-Strafgesetz aber überholt”.

Durch den EU-Beitritt Österreichs hat es hinsichtlich unserer Neutralität einen grundlegenden Wandel gegeben. Sie ist auf den militärischen Kern beschränkt, die Teilnahme an wirtschaftlichen Sanktionen ist möglich. Obwexers Kollege Stefan Griller sah damit “das Ende der österreichischen Neutralität eingeläutet”. Möglich ist auch die Lieferung nicht lethaler (nicht tödlicher) Ausrüstung. Gegenüber Staaten außerhalb der EU gilt weiterhin der Neutralitätsvertrag von 1955.

Bezüglich der Beistandspflicht im Falle des Angriffs auf einen EU-Mitgliedstaat gibt es auch für Österreich die, auch als “Konstruktive Enthaltung” bekannte, “Irische Klausel”. Eine gemeinsame militärische EU-Verteidigung ist noch nicht beschlossen, Varianten wie eigenständige Heere, ein Europäisches Heer mit einem Oberbefehl und als Mittelweg eine schnelle Eingreiftruppe werden schon eine Weile überlegt. Wenn Österreich etwa im Hinblick auf Sky Shield darauf hofft, dass benachbarte Staaten in Richtung Österreich fliegende Drohnen abschießen, umgekehrt das für andere nicht zu tun bereit ist, erwartet man von den Nachbarn ziemlich viel guten Willen.
Österreich kann das Neutralitätsgesetz mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von National- und Bundesrat von sich aus aufheben. Mit der Begründung, dass sein Zweck (Verteidigung von Gebiet und Souveränität) unter anderem durch die schon länger laufende hybride Kriegsführung (Cyberangriffe) nicht mehr erfüllbar ist. “Unsere Neutralität ist kaum noch ein Sicherheitselement”, hielt Obwexer fest. Er geht davon aus, dass sie in Zukunft “aufgehoben oder auf ein minimales Ausmaß reduziert” (“Rumpfneutralität”) wird. AME





























