Die Mietzinsminderung

Gesetz. Im Mietrechtsgesetz sowie ABGB ist das Recht auf Mietzinsminderung vorgesehen.
Diese Regelung ermöglicht eine vorübergehende Reduktion der Miete, weil der Mietgegenstand durch einen zeitweise auftretenden äußeren Einfluss nicht mehr so verwendet werden kann, wie ursprünglich vereinbart. Grundvoraussetzung ist, dass ein Mieter die volle Miete für die Nutzung eines Mietobjektes bezahlt. Gibt es nun im Bereich des Vermieters liegende Gründe, die das Ausüben des Mietrechtes nicht wie vereinbarungsgemäß ermöglichen, steht die Mietzinsminderung zu.
Umfassende Gründe
Die Gründe für eine Mietminderung sind umfassend, es kommt jedoch auf den speziellen Fall an, ob eine Begründung (auch rechtlich) für die Mietminderung vorliegt. Sie ist gerechtfertigt, wenn der vereinbarte Gebrauch des Mietgegenstandes nicht möglich ist bzw. wesentlich beeinträchtigt ist. Dies trifft z. B. für jenen Zeitraum zu, in dem es keinen Strom oder kein Wasser im Haus gibt. Typische Mängel können auch nicht funktionierende Heizungen sein sowie Feuchtigkeit oder Schimmel an Wänden oder Decken einer Wohnung. Auch undichte Fenster, starker Baulärm im eigenen Haus und weiter Faktoren, die ein Bewohnen des Objektes für eine bestimmte Dauer beeinträchtigen, können ein möglicher Grund für eine Mietminderung sein. Neben der Mietminderung gibt es zudem die Möglichkeit, die Heizkosten zu kürzen.
Lediglich Richtsätze
Die Ausübung des Mietzinsminderungsrechts geschieht entweder durch eine tatsächliche Nichtbezahlung oder Minderzahlung, oder sinnvollerweise durch die Erklärung des Mieters, den Mietzins aus bestimmten Gründen zu mindern. Eine rückwirkende Minderung ist nur in Sonderfällen möglich. Es empfiehlt sich daher, sich zeitgerecht beraten zu lassen. Das Minderungsrecht entsteht nämlich sofort zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung oder der Zustimmung des Vermieters. Es gibt keine verbindlichen Richtsätze. Das Ausmaß der Mietzinsminderung ist im Gesetz ziffernmäßig nicht festgelegt. Auszugehen ist davon, dass dabei auf die Schwere, Dauer und den Umfang der Beeinträchtigung abzustellen ist.
Prüfung der Rechtslage
Eine Prüfung der Sach- und Rechtslage durch Spezialisten ist anzuraten. Dies betrifft sowohl die Höhe der Mietzinsminderung wie die berechtigten Gründe. Wer z. B. zu Unrecht eine Mietzinsminderung in Anspruch nimmt, läuft Gefahr, auf die Zahlung des offenen Mietzinses geklagt zu werden. Sobald der Mangel beseitigt wurde, endet das Recht auf Mietzinsminderung. Dies ist auch der Fall, wenn der Mieter den Mangel selbst behebt.
