Grunderwerbsteuer berechnen

Immo / 31.08.2017 • 15:22 Uhr
Grunderwerbsteuer berechnen

Aktuell. Seit dem 1. Jänner 2016 gelten neue Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Grunderwerbsteuer.

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb von inländischen Grundstücken an. Das gilt beim Kauf ebenso wie bei der Übertragung durch Schenkung bzw. Erbschaft. Dazu erläutert Janet Schneider, Immobilienberaterin bei der Hypo Immobilien & Leasing GmbH: „Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes ist, ob die Übertragungen innerhalb oder außerhalb des Familienkreises erfolgt und ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb handelt.“

Entgeltlicher Erwerb

Bei entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen gilt ein Steuersatz von 3,5 Prozent von der Bemessungsgrundlage.

Unentgeltlicher Erwerb

Der Erwerb im Familienkreis und von Todes wegen gilt immer als unentgeltlich. Ebenso gilt auch die Übertragung der gemeinsamen Wohnstätte (Freibetrag: max. 150 m2) als unentgeltlich. Außerhalb des Familienkreises gelten Erwerbe als unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30 Prozent des Grundstückswertes beträgt. Macht die Gegenleistung mehr als 30, aber weniger als 70 Prozent des Grundstückswertes aus, gilt sie als „teilentgeltlich“ und als entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70 Prozent vom Grundstückswert beträgt. „Ist der Erwerb unentgeltlich, wird jeweils vom Grundstückswert als Bemessungsgrundlage ausgegangen“, erläutert Janet Schneider. Dieser Wert wird nach verschiedenen Kriterien errechnet. An Grunderwerbsteuer fallen dann bei unentgeltlichem Erwerb an:

– 0,5 % für die ersten 250.000 Euro

– 2,0 % für die nächsten 150.000 Euro

– 3,5 % für alles darüber hinaus.

Ausnahmen

Bei einer Übertragung von Immobilien im Bereich Land- und Forstwirtschaft können abweichende Regelungen gelten.

Es wird zwischen Übertragungen innerhalb und außerhalb des Familienkreises unterschieden. Janet Schneider, Hypo Immobilien

Familienkreis. Wird ein Grundstück im Familienkreis weitergegeben, gelten andere Vorschriften für die Grund-erwerbsteuer.

Familienkreis. Wird ein Grundstück im Familienkreis weitergegeben, gelten andere Vorschriften für die Grund-
erwerbsteuer.

Der Grundstückswert gilt als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

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In „Immobilien aktuell“
geben die VN in Zusammen-arbeit mit der Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Tipps für den Immobilienbereich.