Der Zaun darf nicht zu hoch sein

Immo / 17.05.2018 • 11:23 Uhr
Begrenzung Wer sein Grundstück mit einer Mauer oder einem Zaun einfriedet, muss die dafür geltenden Vorschriften einhalten. Fotos: lichtkunst.73_pixelio.de, Shutterstock

Begrenzung Wer sein Grundstück mit einer Mauer oder einem Zaun einfriedet, muss die dafür geltenden Vorschriften einhalten. Fotos: lichtkunst.73_pixelio.de, Shutterstock

Manche Haus- und Grundstücksbesitzer wollen sich von der Nachbarschaft
abschotten. Aber auch für Zaun und Gartenmauer gelten Bauvorschriften.

Aktuell Ragen der Zaun oder die Gartenmauer nicht mehr als 1,80 m über das Nachbargrundstück empor, muss kein Mindestabstand eingehalten werden. Für höhere Abgrenzungen gilt hingegen ein Mindestabstand von 2 Meter zur Grundstücksgrenze. Dazu erläutert Baumeister Herbert Kapeller, Exacting Feldkirch, Sachverständige & Immobilien: „Manche Gemeinden haben auch Verordnungen zur Gestaltung von Einfriedungen erlassen. Es ist also anzuraten, vor Beginn der Arbeiten an der Grundstücks-
abgrenzung Kontakt zur zuständigen Baubehörde aufzunehmen.“ Ebenso müssen bei Einfriedungen an öffentlichen Straßen die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung beachtet werden. Ein solcher Zaun darf die Verkehrs-
sicherheit nicht gefährden.

Stützmauern

Bei Aufschüttungen oder in Hanglagen erfüllen Mauern oft eine Stützfunktion für Erdreich. „Solche Stützmauern gelten als Bauwerk und dafür besteht Anzeigepflicht bei der Baubehörde. Die Behörde muss also vor Beginn der Arbeiten informiert werden, erst nach Einlangen einer Bewilligung darf mit dem Bau begonnen werden“, betont Baumeister Kapeller. Der Immobilienfachmann weiß von etlichen Fällen, bei denen mit großem Aufwand an der Grundstückseinfriedung gearbeitet wurde. „Auf das Baugesetz wurde dabei einfach vergessen. Das wird erst dann zum Problem, wenn ein betroffener Nachbar Einspruch erhebt.“ Entsprechen Zaun oder Mauer den Vorschriften, muss um die nachträgliche Genehmigung angesucht werden. „Werden aber die Vorgaben nicht eingehalten, ordnet die Behörde per Bescheid den Abbruch an. Es ist also in jedem Fall besser und preiswerter, sich vor dem Beginn der Arbeiten zu informieren.“