Betretungsrecht des Vermieters

Wer eine Wohnung mietet, geht berechtigt davon aus, dass er sich in seinen
vier Wänden frei entfalten kann und seine Privatsphäre gewahrt ist.
Aktuell Dieses Bedürfnis wird eventuell durch den Wunsch des Vermieters gestört, die Wohnung zu besichtigen. Was der Vermieter darf und der Mieter dulden muss, weiß Immobilienexperte Kevin Bachmann von Immoteam7.
Duldungspflicht
„Bei wichtigen Gründen hat der Mieter laut Mietrechtsgesetz eine Duldungspflicht. Er muss beispielsweise Erhaltungsmaßnahmen wie Reparaturen an der Haustechnik akzeptieren. Der Vermieter kann sich selbstverständlich auch vom Zustand des Miet–objektes überzeugen. Steht ein Mieterwechsel an, muss auch die Besichtigung mit neuen Mietinteressenten zugelassen werden“, verweist er auf geltende gesetzliche Regelungen. Natürlich sind auch in diesen Fällen die Interessen des Mieters zu wahren. Kevin Bachmann: „Die Belastung für den Mieter muss zumutbar sein und darf nicht schikanös ausgeübt werden. Eine wöchentliche Inspektion durch den Vermieter wäre sicher unzumutbar. Besuche sind grundsätzlich anzumelden und sollten zeitlich abgestimmt sein.“ In einem Notfall ist natürlich keine vorherige Anfrage möglich, etwa im Brandfall oder bei einem Wasserrohrbruch. Ohne solchen Grund darf sich der Vermieter keinesfalls eigenmächtig Zugang verschaffen, es droht ihm sonst eine Besitzstörungsklage. Wenn allerdings der Mieter einen begründeten Zugang verhindert, kann er auf Schadenersatz verklagt werden.
„Ein professioneller Makler sucht deshalb bei einem Mieterwechsel von Anfang an das Gespräch mit dem Mieter. Besichtigungen lassen sich so koordinieren, dass der Mieter kaum belastet wird. Bewährt haben sich gestaffelte Besichtigungen, in einem vereinbarten Zeitfenster“, erläutert Kevin Bachmann.
In „Immobilien aktuell“ geben die VN in Zusammenarbeit
mit der Fachgruppe der
Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer
Tipps für den Immobilienbereich.