Chef wollte nach Kündigung das Urlaubsgeld zurück

Nachdem sich ein Vorarlberger und sein Dienstgeber einvernehmlich getrennt hatten, kam es zu dem Vorfall.
Feldkirch Die Vorarlberger Arbeiterkammer hat mal wieder einem Mitglied Geld gesichert. Es ging um 700 Euro. Der Arbeitgeber von Thomas S. (Name von der Redaktion geändert) wollte nach der Kündigung nämlich das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld einbehalten. S. bekam es letztlich aber doch zugesprochen.
Der Vorarlberger war als Verkäufer in einem Handelsunternehmen beschäftigt. “Ende August beschlossen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche Auflösung zu beenden”, berichtet die Arbeiterkammer. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses erhielt der Verkäufer seine Endabrechnung. Verdutzt bemerkte er, dass die Auszahlung niedriger war, als er gedacht hätte. S. wandte sich an die Arbeiterkammer und die Experten warfen einen Blick auf die Abrechnung.

Sie stellten fest, dass für den Verkäufer der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gilt. Dieser sehe eindeutig vor, dass der Urlaubszuschuss nur dann rückverrechnet werden kann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder berechtigt entlassen wird. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Urlaubszuschuss zudem unabhängig von der Beendigungsform zurückverlangt werden.
Schutz durch einvernehmliche Auflösung
Da S. und sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aber einvernehmlich aufgelöst hatten, blieb sein Anspruch. Da die Kündigung darüber hinaus in der zweiten Jahreshälfte erfolgte, durfte das bereits vollständig ausgezahlte Urlaubsgeld nicht rückverrechnet werden. Die Arbeiterkammer intervenierte und der Vorarlberger bekam seine 700 Euro zurück.

“In den Kollektivverträgen werden die Sonderzahlungen häufig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder auch als 13. und 14. Gehalt bezeichnet. Dabei handelt es sich um kein gesetzliches Recht”, erklärt AK-Arbeitsrechtsexpertin Patricia Füllgraf. Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit der Sonderzahlungen seien im jeweiligen Kollektivvertrag oder auch im Arbeitsvertrag geregelt. Füllgraf rät bei solchen Fällen, sich rasch mit der Arbeiterkammer in Verbindung zu setzen, um die Rückverrechnung auf Basis des Kollektivvertrages zu überprüfen.