Interne Warnschüsse
Laut LPD handelte es sich bei den jüngsten Vorkommnissen von Nenzing um „interne Signalschüsse“ oder „interne Warnschüsse“. Will die LPD uns wirklich glauben machen, es handle sich um einen behördeninternen Vorgang, wenn ein Exekutivbeamter in Wildwest-Manier in die Luft feuert, um Spaziergänger zu stellen, die gegen Coronavorschriften verstoßen haben sollen? Sahen die drei gar so gefährlich aus, dass nur der Einsatz der Dienstwaffe (angeblich um Verstärkung herbeizuholen) helfen konnte? Sollte die LPD ihre Beamten in diese Richtung verteidigen wollen, so wird sie sich die Frage gefallen lassen müssen, warum ein solch resolutes Auftreten bislang nur von Nenzinger Wanderwegen, nicht aber vom Dornbirner Hauptbahnhof überliefert ist. Ein braver Normalbürger, der legal Waffen besitzt und mit diesen so verfährt wie der betreffende Exekutivbeamte, hat seine Waffen die längste Zeit besessen: Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die zuständige Waffenbehörde in einem solchen Fall (zusätzlich zu einer empfindlichen Verwaltungsstrafe) ein Waffenverbot zu erlassen und die Waffen sicherzustellen, die dann in weiterer Folge mit Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides ex lege zugunsten des Staates verfallen. Welche Konsequenzen wird es nun also für einen Bürger geben, der sich waffenverbotsträchtig verhält und dabei eine Uniform und eine Dienstwaffe trägt?
RA Dr. Felix Karl Vogl, Schruns