„Hitlergruß im
Klassenzimmer“

Leserbriefe / 17.05.2021 • 18:31 Uhr

Zum VN-Bericht von Gerhard Sohm, VN vom 8./9. Mai 2021:

Im Artikel „Hitlergruß im Klassenzimmer“ über eine Verurteilung mehrerer Dornbirner Ex-HTL-Schüler nach dem Verbotsgesetz wegen Wiederbetätigung meint der Verfasser unter anderem, dass „am Schuldspruch kein Weg vorbeigeführt“ habe. Hier irrt der VN-Gerichtsberichterstatter. Das Verbotsgesetz (Bundesverfassungsgesetz v. 6.2.1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten) sah ursprünglich die Todesstrafe und Strafen zwischen 5 und 20 Jahren – heute ein Jahr bis 20 Jahre – vor. Schon dieser Strafrahmen zeigt, dass der historische Gesetzgeber nicht an auch noch so stoßende Jugenddummheiten gedacht hat. Aus diesem Grunde wurde 1986 mit Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG (Einführungsgetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen) eine eigene Verwaltungsstrafrechtsbestimmung geschaffen („Wer nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetztes … verbreitet …, begeht dann, wenn die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, lediglich eine Verwaltungsübertretung …“), von welcher Möglichkeit aber so gut wie nie Gebrauch gemacht wird (letztmals 2018 im Falle einer burgenländischen Schülergruppe, die „Die Welle“ mit SSlern und Juden nachgespielt hatte), da die rechtsunkundigen Geschworenen darüber offensichtlich nie belehrt werden. Prof. Dr. Haller hat in einem Radiointerview (Vorarlberg Heute vom 7.5.2021) zum gegenständlichen Urteil gemeint, dass solche Strafdrohungen für „Wiederbetätigungen“ dieser Art überzogen sind und überdacht gehören, worüber jedoch – zumindest bis heute – in den VN interessanterweise nichts berichtet worden ist.

Dr. Jörg Frey,

Feldkirch