Versammlungsfreiheit
und Maskenpflicht
Zum Leserbrief vom 28.11.21 bzw. den Reaktionen auf mein ORF-Interview vom 20. November:
Aufgrund von Rückmeldungen zu meinem ORF-Interview verweise ich zur Frage der Verhältnismäßigkeit und Versammlungsfreiheit gerne auf einen zusätzlichen Aspekt: Die Versammlungsfreiheit ist nicht unbeschränkt. Sie ist kein Rechtfertigungsgrund für Rechtsverletzungen. So darf z.B. das Recht auf Meinungskundgebung nicht für Sachbeschädigungen missbraucht werden. Die Ausübung der Grundrechte verlangt immer auch den Respekt der Grundrechte von Personen, die anderer Meinung sind. Auch in Bezug auf die bei Versammlungen geltende Maskenpflicht können die Teilnehmer(innen) ihre demokratische Reife und Respekt gegenüber den nicht an der Versammlung teilnehmenden Personen beweisen. Wenn sie Masken tragen, achten sie das Recht der anderen auf Gesundheitsschutz. Sie respektieren deren Wunsch und Überzeugung, dass damit weitere Ansteckungen verhindert werden können. Das zeitlich beschränkte Maskentragen ist zumutbar und erhöht die Chance, anderen Versammlungsteilnehmern und ihren Angehörigen Unannehmlichkeiten und Leid zu ersparen. Trotzdem können die Demonstranten ihre Meinung kundtun. Dazu gibt es Sprecher, Plakate und sonstige legale Formen. Im Übrigen gebietet auch die Rücksichtnahme auf andere Demonstranten das Tragen der Maske. Es können ja Personen dabei sein, die gegen die Impfpflicht, aber nicht gegen das Maskentragen sind.
Mag. Herbert Burtscher, Bezirkshauptmann Feldkirch