„Fremdes Vermögen missbraucht“
Zum VN-Bericht vom 29./30. Jänner 2022:
Erst 13 (!) Monate nach Verkündung hat Richterin Hohenecker das 1258-seitige Grasser-Urteil zugestellt. Gem. § 270 Strafprozessordnung „muss jedes Urteil binnen vier Wochen vom Tag der Verkündung schriftlich ausgefertigt werden“. Im Einzelfall mag diese Frist zu kurz sein. 13 Monate sind jedoch zu lang und auch nicht mit dem Aktenberg zu rechtfertigen, den Frau Hohenecker schon zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung durchgearbeitet haben hätte müssen, ansonsten sie das Verfahren noch gar nicht schließen und kein Urteil fällen hätte dürfen. Drei Urteilsseiten pro Tag – keine juristische Meisterleistung. Noch bedenklicher, dass den gegen Frau Hohenecker wegen Befangenheit eingebrachten Ausgeschlossenheitsfeststellungsanträgen nicht stattgegeben wurde. Eine Richterin ist nämlich nicht erst befangen, wenn sie tatsächlich voreingenommen und parteilich urteilt, was kaum nachzuweisen ist und ohnedies schon einem Amtsmissbrauch nahekommt, sondern bereits dann, wenn auch nur die Möglichkeit des Anscheins einer Befangenheit gegeben ist. Ehegatte Hohenecker, selbst Richter und während der Richteramtsanwärterinnenzeit seiner Ehefrau deren fachlicher Betreuer, hat über Jahre abschätzig über Grasser getwittert und dessen Verurteilung verlangt, wofür er sogar disziplinär verurteilt wurde. Undenkbar, dass in Deutschland oder der Schweiz die Ehefrau eines solchen Richters dieses Verfahren leiten hätte dürfen.
Dr. Jörg Frey, Feldkirch