Rechtswidrige Bestrafungen sind aufzuheben

Leserbriefe / 05.04.2023 • 17:44 Uhr
APA/Hochmuth

In seinem Leserbrief vom 4.4.2023 (VN) beschreibt Dr. Dietmar Loy, ein pensionierter Richter, eindrücklich die vielen Fehlleistungen der hohen Politik in Sachen Corona. Es sieht aber leider nicht danach aus, dass die Politiker daraus etwas gelernt hätten. Im niederösterreichischen Arbeitsübereinkommen ist festgelegt, dass das Land aus einem Fonds „Strafgelder rückerstatten“ werde, „die aufgrund von Bestimmungen verhängt wurden, die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden“. Die bloße Rückzahlung von Strafgeldern ist aber rechtlich eindeutig ausgeschlossen. Das sagen alle, bis hinauf zur Rechnungshofpräsidentin. Was aber sehr wohl im Gesetz klar vorgesehen ist, ist die rückwirkende Aufhebung der Bestrafungen selbst, wenn das „Gesetz … offenkundig verletzt“ worden ist. Österreich hat die allergrößten Scherereien mit dem Straßburger Menschenrechtsgerichtshof gehabt, weil es Strafen im Zusammenhang mit dem menschenrechtswidrigen „Homosexuellenparagraph“ nicht rückwirkend aufgehoben hat. Auch alle anderen Landeshauptleute wären daher allgemein verpflichtet, jene Bestrafungen aufzuheben, deren Rechtsgrundlage der Verfassungsgerichtshof aufgehoben hat. Die Belassung dieser Bestrafungen erinnert an einen Dieb, der erklärt, die Diebsbeute nicht wieder herauszugeben.

Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz