Ungleichheit vor dem Gesetz
Enge Familiennachkommen haben nun beim Erben und Schenken von Haus und Grund Grunderwerbsteuer (echte Erbschaftsteuer) wie bei Kauf zu bezahlen. Dagegen werden offiziell für Günstlinge von Erben in Gesellschaften gehaltenen Haus und Grund viele Schlupflöcher und Ausnahmen gewährt. Das widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz für die Tatsache des Objekts und ist somit verfassungswidrig. Der Stufensatz von 0,5 bis 3,5 % ist der Inflation gerecht und auch rein marxistisch motiviert. Diese Ausnahmen bei Übertragungen im juristisch auf Gesellschaften ausgelagerten Haus und Grund ist gesetzeswidrig. Dies eindeutig nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da unter österreichischen Staatsbürgern auch juristische Personen verstanden und einbezogen werden.
Ist nicht der Verdacht der Einflussnahme von Interessengruppen auf die gesetzbeschließenden Gewählten offensichtlich? Da Ungleichheit durch Zurücksetzung, Diskriminierung bis zu sklavischer Arbeit nur für einen bestimmten Personenkreis sorgt. Es ist wohl nun klar in der Demokratie Österreich, dass Vorrechte des Standes, von Geburt oder Vermögen ausgeschlossen sind. Wobei der Ausschluss von Vorrechten zugleich das Verbot von rechtlichen Zurücksetzungen in sich schließt. Hiermit ist Gesetzwidrigkeit aufgezeigt. Somit ist bei jeder Erb- und Schenkungsfolge in Familien, ob Staatsbürger oder juristische Person, jeder Quadratmeter von Haus und Grund in Österreich mit einheitlich 0,5 % „Erbschaftsteuer“ zu versteuern.
Alwin Rohner, Lauterach