Untreue und Fehlverhalten
Das Vorarlberglied „Grüaß di Gott mi subers Ländle“ kriegt so langsam einen schalen Beigeschmack. Was und wie immer dies im neuesten kundgewordenen Geschehen konkret vorgefallen ist, wird wohl nicht einfach mit dem Inhalt der grundlegenden Entscheidung des ÖOGH SZ 52/158 auf positive Weise in Einklang zu bringen sein. Dort wurde festgestellt, dass die mit der Führung von Geschäften Dritter Beauftragten verpflichtet sind, alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihnen aus irgendeinem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehenden Grunde zugekommen sind. Dieser Grundsatz gilt auch für die Weinflasche und die Bonbonschachtel, die ein(e) Angestellte(r) eines Arbeitgebers zu Weihnachten von einem Lieferanten erhält. Umso mehr gilt dies für jedwede „Geldleistungen“. Allerdings darf der Auftragnehmer solche Angebote nicht per se ablehnen, sondern er hat unverzüglich seinen Auftraggeber (Dienstgeber) hierüber zu verständigen und jener entscheidet dann, was mit dieser Zuwendung bzw. dem diesbezüglichen Angebot zu geschehen hat. Eine überhöhte Rechnungsstellung des Lieferanten und eine von diesem dem Auftraggeber später privat zufließende Vergütung müsste der Betriebseigentümer dann selbst als Privatentnahme von seinem Betriebsvermögen ausweisen, damit dies auch steuerlich korrekt vor sich geht.
Dr. Hermann Böckle, Dornbirn