Kann der Bundes­präsident eine ­Neuwahl ausrufen?

Leserbriefe / 10.02.2025 • 20:07 Uhr

Die diesbezüglichen Ausführungen in der VN vom 7. Februar benötigen eine Ergänzung. Richtig ist, dass der Bundespräsident zur Auflösung des Nationalrates gem. Art. 27 BVG einen Vorschlag der Bundesregierung benötigt (Art. 67 BVG). Gemäß Art. 70 BVG ist zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ein Vorschlag (der Bundesregierung) nicht erforderlich. Will die derzeitige Regierung keinen Vorschlag zur Auflösung des Nationalrates stellen, so kann der Bundespräsident jederzeit den Bundeskanzler und die gesamte Regierung entlassen und einen neuen Bundeskanzler nach seiner persönlichen Auswahl und über dessen Vorschlag alle Minister bestellen und dann über deren Vorschlag, noch bevor der Nationalrat dieser Regierung das Misstrauen aussprechen kann, die Auflösung des Nationalrates vornehmen. Diese so bestellte Regierung verbleibt dann im Amt bis ein neuer Nationalrat gewählt worden ist und der Bundespräsident hiernach allenfalls eine neue Regierung bestellt oder die dann bestehende von ihm ja ernannte Regierung in ihrem Amt bestätigt. Erst nach dem Zusammentreten des neuen Nationalrates könnte dieser dann der vom Bundespräsidenten bestellten Regierung das Misstrauen aussprechen und der Bundespräsident müsste dann diese Regierung entlassen und eine neue bestellen. Etwas kompliziert, aber die österr. Bundesverfassung hat auch für solche Besonderheiten vorgesorgt.

Dr. Hermann Böckle, Dornbirn