„E-Bikes: Gefahr für Ruhe und Sicherheit in der Natur“
Dem Leserbrief von Herrn Christian Baldauf, in den VN vom 13. Mai 2025, stimmen ich und viele meiner Bergfreunde vollauf zu. Durch die Verwendung von Motorunterstützung kommen auch immer mehr in Bergregionen, die sie ansonsten nicht „arpfnäschtand“. Neben Begünstigung der Erosion gibt es womöglich in naher Zukunft noch Ladestationen im Gebirge, was ja teilweise unter Auflagen schon angedacht wird. Die geforderten klaren Regeln gibt es ja. Das Wegerecht nach dem Forstgesetz von 1975 beinhaltet nur das Betreten, dezidiert aber nicht „befahren“. Dies ist nur mit Zustimmung der Grundeigentümer oder auf Grund behördlicher Anordnungen erlaubt. Ob diese Genehmigungen überall vorliegen, bezweifle ich. Die Wegefreiheit im Bergland (z. B. § 34 Straßengesetz Vorarlberg) regelt die Begehung oberhalb der natürlichen Baumgrenze. Fahrzeugverkehr (auch Fahrräder) ist nicht erwähnt und daher unzulässig, wenn die Zustimmung nicht besteht. Wer haftet bei einem Unfall auf einer nicht genehmigten Strecke? Eine Beschränkung wird am Widerstand der Tourismus- und Fahrradlobby scheitern. Mit weiteren Erschließungen und damit Beeinträchtigungen des Erholungsraumes muss daher leider gerechnet werden.
Walter Stoppel, Dornbirn