Leserbrief: Abstandsmessung

Ich nehme Bezug auf den Leserbrief des Herrn Hansjörg Kohler, Lustenau, vom 17.07.2025: Der Leserbriefschreiber zum Thema Abstandsmessung spricht mir geradezu aus der Seele. In dieser Angelegenheit bin ich gerade in Vorbereitung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Hinblick auf die Rechtsbestimmung nach § 18 Abs. 1 StVO akzeptiere ich die Sichtweise der Polizei nicht, dass man bei einem Abstand unter 1 Sekunde (Drängler-Regelung ausgenommen) nicht mehr anhalten kann, wenn der Vordermann plötzlich abbremsen würde, und habe mich geweigert, die Anonymverfügung zu bezahlen. Im Übrigen darf nach § 21 Abs. 1 StVO ein vorausfahrender Lenker für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges, bei Strafe, auch nicht überraschend abbremsen. In meinem Fall lautet die Stellungnahme der Polizei: Ich habe über eine längere Wegstrecke den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Auf Anfrage konnte mir die Behörde keine Auskunft geben, welcher zeitliche Abstand als Tatbeschreibung beim Hintereinanderfahren nicht unterschritten werden darf.
Karlheinz Grießinger, Götzis