Leserbrief: Verantwortung und Zuständigkeit

Zum Bericht über die tödliche Beißattacke eines Hundes in Hard stellten sich spontan Fragen zu Verantwortung und Zuständigkeit. Nach § 1320 ABGB haftet der Tierhalter für alle Schäden, die der von ihm beaufsichtigte Hund an Personen, anderen Tieren oder Sachen verursacht. Dabei trifft ihn zusätzlich die Beweislast für die ordnungsgemäße und sichere Verwahrung. Eine inhaltlich gleichlautende Grundsatzbestimmung im Vorarlberger Landessicherheitsgesetz verlangt vom Tierhalter, dass er sein Tier so verwahrt, dass es Personen weder gefährden noch in unzumutbarer Weise belästigen kann. In der seit 1.7.2026 österreichweit verpflichtenden Sachkunde für Hundehalter wird auf diese gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich hingewiesen. Von Behördenvertretern im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitspolizei darf man wohl erwarten, dass ihnen die relevanten Bestimmungen nicht nur bekannt sind, sondern dass sie allfällige Übertretungen aus eigenem Antrieb, also “amtswegig”, verfolgen und sich nicht fälschlicherweise auf fehlende Zuständigkeit hinausreden. Der 2019 verstorbene Autor und Schauspieler Werner Schneider hat vor vielen Jahren bei einem Neujahrsempfang der Marktgemeinde Götzis zum Zustand der öffentlichen Verwaltung in Österreich mit bissigem Sarkasmus festgestellt, dass die Erklärung der Nicht-Zuständigkeit die schlimmste Form der Korruption darstelle. Dem muss ich heute noch beipflichten.
Dr. Erik Schmid, Götzis