Wie man beim Bauen spart

WKV und Land haben nach Vorschriften gefahndet, die Bauen verteuern. Mit Erfolg.
Schwarzach. Nachdem die Wohnbauförderung ab nächstem April in komplett neuer Form übersichtlicher wird und soziale Präferenzen in den Vordergrund treten, wurde beim Wohnbaugipfel Phase zwei Bestrebungen zur Optimierung von Baukosten gestartet. Ging es bei der Förderung um ein „Mehr“, geht es nun bei den 54 Vereinfachungsmaßnahmen in den Bauvorschriften um ein „Weniger“. Weniger Bürokratie und vor allem weniger Kosten.
Vorarlberger Wunschliste
Die von Landesregierung und Wirtschaftskammer zusammengestellte Liste wurde an das Österreichische Institut für Bautechnik zur Umsetzung versandt. Sollte das Institut, das mit seinen OIB-Richtlinien eigentlich eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften gewährleisten sollte, die Vorarlberger Wünsche ignorieren, so werde man das auf Landesebene realisieren, versicherten Landeshauptmann Markus Wallner und Statthalter Karlheinz Rüdisser, die damit einem Wunsch des Fachgruppenobmanns der Vorarlberger Bauwirtschaft, Franz Drexel, Rechnung tragen. Die VN präsentieren erstmals eine Auswahl jener Vorschriften, die abgeschafft bzw. entschärft werden sollen:
Balkontrennwände sind aus herkömmlichen Großflächenplatten machbar, dazu sind keine Brandschutzplatten erforderlich.
Einarbeitung einer tauglichen und technisch umsetzbaren Formulierung.
Erhöhung der Gehweglänge für Fluchtmöglichkeiten auf 40 m – erspart ein zweites Treppenhaus.
Ein Stiegenhaus ist ausreichend.
Anforderungen an die Fluchtwegsbeleuchtung und Fenster zum Laubengang prüfen.
Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 1200 m2 (statt bisher 600 m2) dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern nur über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
(a) Wände und Decken müssen REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
(b) Türen zwischen Garagen und Schleusen müssen EI2 30-C entsprechen.
(c) Türen zwischen Schleusen und Treppenhaus müssen E 30-C oder Sm-C entsprechen.
(d) Eine wirksame Lüftung muss vorhanden sein.
Abweichend zu den bisherigen Bestimmungen soll auch bei der Errichtung neuer Gebäude die Möglichkeit bestehen, die Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige mit Gas betriebene Feuerstätten (Brennwertkessel) mit einer Nennwärmleistung bis zu 30 kW direkt durch die Außenwand ins Freie zu führen. Bei oberirdischen Garagen und Garagen im ersten Untergeschoss soll eine natürliche Be- und Entlüftung mittels Wärme- und Rauchabzugsanlagen auch ohne Errichtung von 2 m hohen Schächten für die Einhaltung der Anforderungen an die Lufthygiene genügen.
Um die Einhaltung des freien Lichteinfalles nachweisen zu können, muss der Bauwerber die exakte Lage und Höhe des Nachbargebäudes kennen. Die Beachtung dieser Bestimmung erfordert in vielen Fällen die Vermessung des Nachbargebäudes oder die Einholung eines noch aufwendigeren lichttechnischen Gutachtens. Dieser Aufwand ist unverhältnismäßig, da beim Verzicht auf diese Bestimmung keine gravierenden Beeinträchtigungen öffentlicher oder privater Schutzinteressen zu erwarten sind.
Massive Vereinfachung der Planung und Prüfung bei gleichbleibender Qualität der Belichtung der Räume.
Die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen hat mindestens 2,50 m, bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen hat die lichte Raumhöhe mindestens 2,40 m zu betragen. Mindestraumhöhe bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen von 2,40 m wird als verträglich angesehen.
Abschaffung der sprunghaften Erhöhung der Durchgangsbreiten von Gängen, Treppen und Türen bei mehr als 120 Personen in 60- cm-Schritten pro angefange 60 Personen. Erhöhung in
10-cm-Schritten pro angefangene 10 Personen.
Breite der Tiefgaragenplätze mit 2,30 statt mit 2,50 Metern festsetzen.
Ein einseitiger Handlauf ist in Gebäuden, in denen ein Personenaufzug vorhanden ist, ausreichend. Stiegenhäuser mit 1,20 m statt 1,00 m Breite und beidseitigem Handlauf bei barrierefreien Gebäuden verursachen Mehrkosten, ebenso wie die Erhöhung der Wohnungstreppenbreiten, der Podestbreiten und der Treppenauftritte.