Zum Jahresende noch Steuern sparen

Natürliche Personen können den Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % (max. 45.350 pro Jahr) in Anspruch nehmen. Der Grundfreibetrag (max. 3900) steht allen zu. Voraussetzung für einen darüber hinausgehenden Freibetrag ist, dass Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Dazu gehören abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mind. vier Jahren (z.B. Maschinen) aber auch bestimmte Wertpapiere. Um den Freibetrag optimal zu nutzen, sollte der voraussichtliche Gewinn des Jahres 2013 berechnet und heuer noch investiert werden.
Steuerexperte Gerhard Fend zeigt auf, was es heuer bezüglich Steuern zu beachten gilt.
Rankweil. (VN-reh) Bis zum 31. Dezember gilt für Unternehmer noch einiges zu beachten, was die Steuern betrifft. Das Jahresende zeigt sich gerade in Finanzangelegenheiten sehr hektisch. Frei nach dem Motto: „am 32. Dezember ist es zu spät“. So gilt es, Ausgaben noch heuer steuerschonend unterzubringen, um so die Steuerlast zu reduzieren. Steuerexperte Gerhard Fend von der Steuerberatung Bahl Fend Bitschi Fend in Rankweil hat die wichtigsten Tipps für Sie zusammengestellt.
Die Maßnahmen zur Steueroptimierung reichen vom Gewinnfreibetrag über die Absetzbarkeit von Weihnachtsgeschenken an Mitarbeiter, den Bildungsfreibetrag oder Spenden aus dem Betriebsvermögen. Diese sind bis zu einer Höhe von maximal zehn Prozent des Gewinnes steuerlich absetzbar.
Unternehmer sollten vor Jahresende ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten überprüfen.
Gerhard Fend, SteuerExperte

Zuwendungen des Dienstgebers für zukunftssichernde Maßnahmen seiner Dienstnehmer sind bis EUR 300 (pro Jahr und Dienstnehmer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern geleistet werden. Dazu gehören beispielsweise die Prämien für Lebens-, Unfall oder Krankenversicherungen.

Produktionsbetriebe können sich die bezahlte Energieabgabe teilweise rückerstatten lassen. Der Antrag für die Vergütung der Energieabgabe muss spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eingebracht werden. Die Vergütung für das Jahr 2008 ist somit noch bis zum 31. 12. 2013 möglich.

(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einer Höhe von EUR 186 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich dabei um Sachzuwendungen (z.B. Warengutscheine oder Goldmünzen) handelt. Achtung: Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig!

Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs können seit dem Jahr 2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht.

Am 31. 12. 2013 endet die sieben- jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2006. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, die Grundstücke betreffen, müssen bis zu 22 Jahre aufbewahrt werden.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip. Für die steuerliche Erfassung der Einnahmen bzw. der Ausgaben ist das Datum der Zahlung maßgebend. Durch das Verschieben von Einnahmen in das Jahr 2014 oder das Vorziehen von Ausgaben in das Jahr 2013 kann der Gewinn des laufenden Jahres noch beeinflusst werden.

Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstige Institutionen sind steuerlich absetzbar. Dazu gehören z.B. Spenden an Forschungseinrichtungen, Museen, für mildtätige Zwecke oder Katastrophenschäden. Diese Spenden können bis zu einer Höhe von 10 % des Gewinns
des laufenden Jahres abgesetzt werden – sie müssen jedoch bis spätestens
31. 12. 2013 geleistet werden.

Zum Ende eines Wirtschaftsjahres müssen für Pensionsrückstellungen Wertpapiere und/oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen in Höhe von 50 % des vorjährigen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Beträgt die Wertpapierdeckung weniger, wird der Gewinn um 30 % der Unterdeckung erhöht.