Die letzten Steuerinfos

Markt / 29.12.2013 • 21:33 Uhr
Peter Bahl
Peter Bahl

Schwarzach. Auch außergewöhnliche Belastungen (z. B. für Krankheiten und Behinderungen oder medizinisch notwendige ­Kuraufenthalte) können, soweit sie von der Versicherung nicht deckt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie den vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt beträgt maximal 12% des Einkommens. Bestimmte Belastungen (z. B. Behinderungen, Katastrophenschäden) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt ansetzbar.

Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr (bei behinderten Kindern bis zum 16. Lebensjahr) können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses in Höhe von 1000 Euro). Neben den unmittelbaren Betreuungskosten können auch Verpflegungskosten und Unterkunft sowie Kosten für Kurse geltend gemacht werden, nicht aber das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht.

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch 2445,55 Euro investiert, erhält die mögliche Höchstprämie 103,94 Euro. Als Bausparprämie bekommt man für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1200 Euro pro Jahr nur mehr 18 Euro.

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