Änderung des Umsatzsteuergesetzes

schwarzach. Das geplante Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt auch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen
wird von 150 Euro auf 400 Euro erhöht. Bis zu dieser Grenze sieht der Gesetzgeber nur sechs Rechnungsmerkmale als verpflichtend an, um den Vorsteuerabzug zu gewähren. Die Grenze versteht sich inklusive einer allfälligen Umsatzsteuer.
Bei diesen Rechnungen darf der Name des Empfängers der Leistung fehlen, genauso wie der gesonderte Ausweis des Steuerbetrages, die UID Nummer des Leistenden, eine fortlaufende Nummer und die UID Nummer des Leistungsempfängers. In den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage heißt es, dass damit ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Verwaltungskosten der Unternehmen geleistet wurde.
Jedoch verlangt der Wartungserlass 2013 zu den Umsatzsteuerrichtlinien, dass der Unternehmer neben der notwendigen Überprüfung der UID-Nummer von Kunden in Fällen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder den Fällen der Überbindung der Steuerschuld, neu auch die UID-Nummer in Fällen einer steuerpflichtigen Inlands-lieferung prüfen muss. Dieser erhebliche Verwaltungsaufwand ist hinsichtlich der Häufigkeit einer Überprüfung nicht genau definiert. Bei Abholfällen oder erstmaligem Kundenkontakt ist jedenfalls eine sofortige Überprüfung anzuraten.
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