Pflegekosten absetzen: Den Einzelfall prüfen

Markt / 16.03.2014 • 19:27 Uhr
Peter Bahl
Peter Bahl

schwarzach. Die Eltern schenkten ihrem Kind ihre Eigentumswohnung und behielten sich dabei das Wohnrecht vor. Jahre später musste der verbleibende Elternteil wegen Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim. Der Sohn wollte die ihm vorgeschriebenen Heimkosten als außergewöhnliche Belastung bei sich steuerlich geltend machen.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übernahme von Pflegekosten durch nahe Angehörige in der Regel außergewöhnliche Belastungen darstellen. Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit können sich aber laut VGH ergeben, wenn zuvor eine Immobilie unentgeltlich an die Kinder übertragen wurde. Dann ist im Einzelfall zu überprüfen, ob die Zwangsläufigkeit der Übernahme der Kosten als Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung noch gegeben ist.

Im konkreten Fall waren die Geschenkgeber schon im Ruhestand und hatten keine weiteren Einkunftsquellen. Durch die Annahme der Schenkung sei damit die spätere Bedürftigkeit mitverursacht worden und die Zwangsläufigkeit nicht mehr gegeben. So weit und so lange die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen, wird die steuerliche Berücksichtigung durch den Gerichtshof ausgeschlossen.

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