Wie man die Vorsteuer zurückholen kann

Markt / 26.05.2014 • 22:06 Uhr
Mag. Gerhard Fend
Mag. Gerhard Fend

schwarzach. Das vereinfachte Rückerstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern gilt nur für Unternehmer innerhalb der Europäischen Union. Ausländische Unternehmer aus „Drittländern“

können bis Ende Juni 2014 die Rückerstattung

der im Jahr 2013 im Drittland ­angefallenen

Vorsteuern beantragen. Den Rückerstattungsanträgen

müssen die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Diese wird vom Betriebsfinanzamt ausgestellt.

Die Formulare für die Vorsteuererstattung können aus dem Internet herunter geladen werden. Den Antrag auf Vergütung der Schweizer bzw. Liechtensteiner Vorsteuer findet man unter www.estv.admin.ch. Unternehmer aus Drittländern können die Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern bis 30. Juni 2014 beim Finanzamt Graz Stadt beantragen. Anträge, die nach dem 30. Juni beim Finanzamt einlangen, werden von den Behörden nicht mehr angenommen.

Anträge elektronisch

Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der Europäischen Union können elektronisch eingebracht werden.

Die Einreichfrist verlängert sich bis zum 30. September 2014, und die Übermittlung der Unternehmerbescheinigung sowie der Originalbelege entfällt.

Mag. Gerhard Fend
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office@bfbf.at; Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG