OGH zu „Fallweiser Beschäftigung“

Markt / 02.06.2014 • 19:32 Uhr
Dr. Peter Bahl
Dr. Peter Bahl

schwarzach. Der OGH hatte aktuell dazu folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ein Kellner war in einem Tanzlokal im Rahmen einer fallweisen Beschäftigung tätig und unterlag dem Kollektiv­vertrag für Arbeiter im Hotel- und ­Gastgewerbe.

Zwischen den Vertragsparteien bestand ein mündlicher Rahmenvertrag, nachdem jeweils am letzten Samstag des Monats eine Dienstplanbesprechung stattfand, in der die Dienste eingeteilt wurden. Pro Stunde wurden 7,50 Euro plus eine Umsatzbeteiligung vereinbart.

Der Dienstnehmer wurde nie gegen seinen Willen zur Beschäftigung eingeteilt. Es gab keine Konsequenzen bei Ablehnung einzelner Tage. Der Dienstnehmer klagte den Arbeitgeber auf ein durchgehendes Dienstverhältnis und forderte Urlaubsersatzleistungen und Sonderzahlungen.

Die Klage wurde abgewiesen. Der OGH bestätigte im konkreten Fall das Vorliegen einer fallweisen Beschäftigung, da keine generelle Arbeitspflicht bestand, und der Kellner selbst bestimmen konnte, ob er Dienste übernehmen wollte oder nicht. Auch Kettendienstverträge sind nicht entstanden, da der Gerichtshof keine Gründe für eine einseitige Bindung des Arbeitnehmers zur Arbeitsbereitschaft feststellte. Würden solche kurzfristige Beschäftigungen als „Arbeit auf Abruf“ abgewickelt werden, würde von der Rechtsprechung ein durchgehendes Arbeitsverhältnis angenommen. Als Ausgleich für den fehlenden Anspruch auf Sonderzahlungen fallweise Beschäftigter erhält diese Gruppe stattdessen einen auf 120 % erhöhten kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn.

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