Betreuung in den Ferien

Markt / 13.07.2014 • 19:04 Uhr
Mag. Gerhard Fend
Mag. Gerhard Fend

Kosten für die Kinderbetreuung können steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Sie kürzen die Steuerbemessungsgrundlage und somit die Einkommensteuer. Bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes betragen die absetzbaren Kinderbetreuungskosten max. 2300 Euro pro Kind und Jahr. Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen wird.

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören auch die Kosten für die Ferienbetreuung (Feriencamps), wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt. Dabei können sämtliche Betreuungskosten in einer Ferienschule bzw. in einem Ferienlager einschließlich Unterkunft, Sportveranstaltungen, Verpflegung und die Fahrtkosten zum und vom Feriencamp abgesetzt werden. Wenn die Betreuungskosten teilweise durch einen Zuschuss des Arbeitgebers übernommen werden, sind nur die selbst getragenen Kosten steuerlich abzugsfähig.

Die Kinderbetreuungskosten müssen durch eine Rechnung oder einen Zahlungsbeleg nachgewiesen werden. Sie müssen eine detaillierte Darstellung enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.

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