Vermeidung von Anspruchszinsen

schwarzach. Ab 1. Oktober 2014 werden vom Finanzamt für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Jahr 2013 so genannte Anspruchszinsen verrechnet. Wenn sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergibt, werden die Anspruchszinsen gutgeschrieben. Der Zinssatz beträgt derzeit 1,88 Prozent pro Jahr.
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen kann durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermieden werden. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Überprüfung der zu erwartenden Steuernachzahlung. Die Anzahlung muss unter der Bezeichnung „E 1-12/2013“ (Einkommensteuer) bzw. „K 1-12/2013“ (Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtkonto einbezahlt werden. Anspruchszinsen sind steuerlich nicht absetzbar – Gutschriften sind steuerfrei. Bei Steuergutschriften kann es von Vorteil sein, wenn mit der Abgabe der Steuererklärungen noch zugewartet wird. Unter Berücksichtigung der fünfundzwanzigjährigen KESt ergibt sich eine Verzinsung von rund 2,5 Prozent. Es gibt einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von EUR 50 festgesetzt. Dadurch ergibt sich beispielsweise, dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 15.000 Euro bis Ende November zinsfrei bleibt.

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