EU-Umsatzsteuer: Mini-One-Stop-Shop

schwarzach. Mit 1. Jänner 2015 treten unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft. Betroffene Leistungen sind etwa Festnetz- oder Mobiltelefoniedienste, VoIP-Dienste, Überlassung von Software, Updates dazu, Bereitstellen von Webseiten, Fernwartungen von Programmen, Fernunterrichts-leistungen etc.
Empfängerortprinzip
Werden derartige Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, gilt für Leistungszeiträume ab 1. Jänner 2015 das Empfängerortprinzip. Damit sich der Unternehmer nicht in allen EU-Staaten zur Umsatzsteuer erfassen lassen muss, wurde das MOSS als einzige Anlaufstelle geschaffen. MOSS ist die Abkürzung für Mini-One-Stop-Shop. Das MOSS ist optional und kann nur auf Antrag genutzt werden. Entscheidet sich ein Unternehmer für MOSS, so muss er sich bis Ende des Quartals vor erstmaliger Nutzung registrieren lassen. In Österreich erfolgt der Einstieg über Finanz-Online. Es ist auch ein späterer Einstieg möglich, aber erst für Umsätze ab dem ersten Tag des nächstfolgenden Quartals. Im MOSS-System wird eine eigene Steuernummer vergeben.
office@bfbf.at; Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG