Registrierkassen statt der “kalten Hand”

schwarzach. In dem vom Nationalrat beschlossenen Steuerreformgesetz sind auch einige wesentliche Neuerungen bei der Losungsermittlung bzw. den Registrierkassen enthalten. Betroffen davon sind Betriebe, die Barumsätze tätigen. Als Barumsätze gelten Barzahlungen, Barschecks bzw. Zahlungen mittels Kredit- oder Bankomatkarten und andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen. Die Losungsermittlung mittels Kassasturz ist künftig nur noch in Ausnahmefällen (bei sog. „kalte Hand Umsätzen“ bis 30.000 Euro z.B. bei Eisverkäufern, an Schneebars udgl.) möglich.
Betriebe, die Barumsätze tätigen, müssen ihre Umsätze ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro verpflichtend mittels elektronischer Registrierkasse einzeln aufzeichnen, sofern die Barumsätze 7500 Euro im Jahr übersteigen. „Mobile Gruppen“ von Unternehmen, die nicht unter die „kalte Hand“ Regelung fallen (z.B. Tierärzte, Friseure, Masseure) können ihre mobilen Umsätze zunächst händisch aufzeichnen (z.B. Paragon, händische Rechnung) und im Nachhinein in der Registrierkasse erfassen.
Bei der Neuregelung ist auch eine steuerliche Entlastung vorgesehen: Die Anschaffungs- oder Umrüstungskosten zwischen dem
1. 3. 2015 und dem 31. 12. 2016 können sofort abgeschrieben werden. Darüber hinaus ist eine Prämie in Höhe von 200 Euro vorgesehen, die in der Steuererklärung beantragt werden muss.
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