Welche Beschäftigung zumutbar ist

Finanzminister Schelling: Anreize für Arbeitslose, wieder zu arbeiten, sind nicht groß genug.
Wien. (VN) ÖVP-Finanzminister Hans Jörg Schelling (61) rückt in der Diskussion über das Arbeitslosengeld nun die Zumutbarkeitsgrenzen in den Vordergrund. Es gehe um die Frage: „Welche Beschäftigung ist zumutbar?“ Denn er bezweifelt, dass die Anreize für Erwerbslose, einen Job anzunehmen, groß genug seien. Als Beispiel nennt er Tourismusgebiete, in denen viele Deutsche arbeiten. Vielen Österreichern würden solche Jobs wegen der Entfernung nicht zugemutet. Hier ein Überblick: Welche Zumutbarkeitsbestimmungen es derzeit gibt.
» Wegzeiten: Eine Vollzeit-stelle gilt nicht als zumutbar, wenn die tägliche Wegzeit hin und zurück mehr als zwei Stunden beträgt. Bei einer Teilzeitstelle dürfen es nur eineinhalb Stunden sein. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel, wenn der Heimatort in einer Pendlerregion liegt oder der Betreffende dafür besonders günstige Arbeitsbedingungen bekommt. Außerdem ist eine weit entfernte Stelle zumutbar, wenn eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
» Entlohnung: Der angebotene Lohn muss mindestens dem Kollektivvertrag entsprechen. Außerdem darf er in den ersten 120 Tagen des Arbeitslosengeldbezugs nicht niedriger sein als 80 Prozent, danach nicht niedriger als 75 Prozent der Bemessungsgrundlage, auf deren Basis das Arbeitslosengeld berechnet wurde.
» Betreuungspflichten: Es muss möglich sein, den gesetzlichen Betreuungspflichten nachzukommen. Man muss aber mindestens 20 Stunden zur Verfügung stehen. Ist das Kind jünger als zehn Jahre oder behindert, reicht es, wenn man 16 Stunden zur Verfügung steht.
» Bisheriger Beruf: In den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld gilt eine Stelle außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann als zumutbar, wenn dadurch eine Rückkehr in den bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird.
» Wiedereinstellungszusage: Bei der Job-Vermittlung wird nicht darauf Rücksicht genommen, ob der Erwerbslose eine Einstellungszusage der alten oder einer anderen Firma hat. Wenn man deswegen aus einem Wiedereinstellungsvertrag aussteigen muss, sind Erwerbslose gesetzlich von allen Nachteilen entbunden. Wer auf Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis verzichtet hat, kann diese einfordern.
» Gesundheit: Eine Beschäftigung muss den körperlichen Fähigkeiten der Person angemessen sein und darf ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden. Außerdem kann kein Betrieb zugewiesen werden, in dem gerade gestreikt wird.
Für Hundstorfer kein Problem
SPÖ-Sozialminister Rudolf Hundstorfer (63) sieht in den Zumutbarkeitsbestimmungen indes kein zentrales Problem. Diese seien permanent Thema, das Drehen an den Bestimmungen ein ständiger Prozess, der aber kein wirkliches Problem löse. Das bestehe nämlich im schwachen Wirtschaftswachstum und der mangelhaften Qualifikation der Arbeitssuchenden.