Airbnb-Steuersünder in Österreich bald passé

Markt / 31.07.2015 • 20:26 Uhr
Protestaktion gegen Airbnb in New York im Jänner 2015   Foto: REUTERS

Privatzimmervermietung über Online-Portale boomt, aber es gibt rechtliche Grenzen.

Schwarzach. Jeder fünfte Österreicher hat seine eigenen vier Wände schon einmal – oder sogar mehrmals – über die derzeit boomenden Ferienwohnungsportale wie Airbnb und Co. untervermietet, ergab eine Umfrage. Oftmals steht das in großer Konkurrenz zur Hotellerie, die unfaire Wettbewerbsbedingungen kritisiert.

Airbnb-Vermietern auf der Spur

Wegen anhaltenden Unmuts der Hoteliers über Airbnb-Gastgeber – die VN berichteten – ringt man nun um eine Lösung. Vermieter auf der Online-Plattform stehen unter Verdacht, ihre Mieteinnahmen nicht zu versteuern. Aufgrund des irischen Datenschutzgesetzes, wo Airbnb seinen Europa-Sitz hat, hatte die Finanz bislang keinen Einblick. Das soll sich jetzt ändern.

Man habe ein sogenanntes „Amtshilfeansuchen“ gestellt, um an die Daten der Vermieter und an die Höhe ihrer zu versteuernden Einkünfte zu gelangen. „Die Kontakte sind hergestellt und die Gespräche laufen“, bestätigt man im Finanzministerium auf VN-Anfrage. Natürlich werde jemand auch rückwirkend für seine Einkünfte zur Kasse gebeten, da es ja keine Gesetzesänderung sei, sondern bloß eine nachträgliche Vollziehung bestehender Steuergesetze.

Ist Privatzimmervermietung überhaupt erlaubt? Kurzum gesagt: Ja, allerdings ist sie mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Diese will der Privatmieterverband Vorarlberg in der Öffentlichkeit seinerseits als erfüllt verstanden wissen: „Wir führen genauso wie die Hotels alle Abgaben ab“, sagt Obfrau Isabella Bischofberger (59).

Von Finanzamt bis Ortstaxe

Alles beginnt bei der Frage der Gewerbeberechtigung. „Wenn nicht mehr als zehn Betten vermietet werden, man keine Angestellten hat und die Einnahmen als häuslicher Nebenverdienst gelten, fällt das Geschäft nicht unter die Gewerbeordnung“, informiert Stefanie Sinz von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

Ein weiterer Aspekt ist die Versteuerung der Mieteinnahmen beim Finanzamt. „Alle Einkünfte jeglicher Höhe müssen uns auf jeden Fall gemeldet werden“, gibt das Finanzamt Feldkirch Auskunft. Die Versteuerung sei wesentlich komplizierter. Grundsätzlich gilt ein Überschussfreibetrag von 730 Euro pro Jahr. Darüber hinaus wird Einkommenssteuer berechnet.

„Pro Nacht und pro Person muss eine Gästetaxe sowie eine Tourismusabgabe an die Gemeinde abgeführt werden. Zudem müssen Gäste polizeilich gemeldet werden, wenn sie länger als drei Tage bleiben“, lässt Gerhard Beer (45), Bürgermeister von Hittisau, wissen. Sollte in einer Gemeinde ein Bewohner unter Verdacht der Schwarzvermietung stehen, so könne die Gemeinde Prüfungen einleiten und dann stehe auch das Finanzamt vor der Tür.

Nachbarn reden Wörtchen mit

Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat 2014 ergeben, dass bereits die Nutzung eines einzigen Objekts eines Wohnhauses zu touristischen Vermietungszwecken als „Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer“ erachtet werden kann. Das bedeutet, dass die Vermietung von nur einer Wohnung nicht ohne Zustimmung aller anderen Eigentümer eines Wohnhauses möglich ist.

Bei Verdacht leiten wir mit dem Finanzamt Prüfungen ein.

Gerhard Beer