Neuerungen ab dem Jahr 2016 im EStG

Markt / 07.02.2016 • 20:12 Uhr
Dr. Peter Bahl
Dr. Peter Bahl

schwarzach. Die Steuerreform 2015/2016 ändert auch das Einkommensteuergesetz (EStG). Zur Gegenfinanzierung der Tarifreform, die im wesentlichem nur eine Inflationsanpassung darstellt, kommen zahlreiche Belastungen. Neben der empfindlichen Verteuerung von Grundstücksübertragungen hier noch einige weitere Beispiele: der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie sind abgeschafft worden. Bisher konnte ein Unternehmer bei an Mitarbeiter bezahlten Weiterbildungskosten mit steuerlichen Begünstigungen rechnen.

Topfsonderausgaben werden ebenfalls ab 2016 abgeschafft. Bereits 2015 oder in Vorjahren abgeschlossene Verträge berechtigen weiterhin bis 2020 zum Steuerabzug. Topfsonderausgaben sind z. B. freiwillige Perso­nenversicherungen oder Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung. Der Steuersatz bei Einkünften aus Kapitalvermögen für natürliche Personen beträgt neu im Regelfall 27,5 Prozent. Für Geldeinlagen bei Kreditinstituten bleibt der Steuersatz von 25 Prozent.

Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude sind neu auf 15 Jahre, statt auf zehn Jahre zu verteilen. Ebenso erfolgt die freiwillige Verteilung von Instandhaltungs-aufwendungen auf 15 Jahre. Die Nutzungsdauer von Betriebsgebäuden beträgt nicht mehr drei Prozent, sondern generell nur mehr 2,5 Prozent bzw. bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden 1,5 Prozent. Der Grundstücksanteil bei Vermietungen eines bebauten Grundstücks beträgt laut Gesetz ohne anderen Nachweis 40 Prozent statt bisher 20 Prozent, wobei hier eine Verordnungsermächtigung noch weitere geeignete Kriterien festlegen soll.

office@bfbf.at; Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG